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Ausblick auf das Steuerjahr 2020 |
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Das Steuerjahr 2020 bringt folgende Neuerungen:
1. Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a unverändert
Der Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) bleibt für das Steuerjahr 2020 unverändert. Es gelten – gleich wie im Vorjahr – folgende Höchstabzüge:
Die Höchstabzüge bilden zugleich die massgeblichen Einzahlungslimiten. Der Maximalbetrag 2019 an die Säule 3a mit Pensionskasse (2. Säule) beträgt neu CHF 6826. Der Maximalbetrag an die Säule 3a ohne Pensionskasse (2. Säule) beträgt neu höchstens CHF 34128.
2. Steuerliche Abziehbarkeit von Energiesparmassnahmen
Anlässlich der Revision des Energiegesetzes des Bundes vom 30. September 2016 wurde auch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) geändert. Zwei neue Bestimmungen betreffen die Investitionen, die dem Energiesparen dienen (Art. 9 Abs. 3 Bst a und Art. 9 Abs. 3bis StHG):
Für Kantone, die Energiesparmassnahmen den Unterhaltskosten gleichstellen, sind die neuen Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes zwingend. Zur Umsetzung im kantonalen Recht soll die VUBV auf den 1. Januar 2020 entsprechend angepasst werden. Der Regierungsrat hat die VUBV am 4. September 2019 verabschiedet.
Für spezifische Neuerungen betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern besuchen Sie am besten die Homepage der Steuerverwaltung Ihres Kantons.
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