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Neuerungen in der Steuererklärung 2009

  

 

  

  

 

  

  

In der Steuererklärung 2009 - welche anfangs 2010 auszufüllen ist - sind die folgenden Neuerungen zu beachten:

 

1 Beiträge an die Säule 3a: höhere Abzüge möglich


Die Maximalbeiträge der Säule 3a für das Steuerjahr 2009 betragen CHF 6 566 für Steuerpflichtige mit Beiträgen an die 2. Säule (BVG / Pensionskasse) und 20% des Erwerbseinkommens, höchstens CHF 32 832 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule (Steuerjahr 2008: CHF 6 365 bzw. CHF 31 824) (vgl. Rundschreiben der ESTV vom 11.12.2008). Im Steuerjahr 2010 bleiben die Höchstabzüge dann unverändert (vgl. Rundschreiben der ESTV vom 24.11.2009)..


2 Entlastung von Dividenden auch bei der direkten Bundessteuer


Für Dividenden aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften sehen einzelne Kantone bereits Entlastungen vor (sog. Teilsatzverfahren oder  Teilbesteuerungsverfahren). Eine vergleichbare Entlastung ist ab dem Steuerjahr 2009 auch bei der direkten Bundessteuer vorgesehen, indem die entsprechenden Dividenden nur zu 60 % besteuert werden. Befinden sich die Beteiligungen im Geschäftsvermögen, werden die Dividenden zu 50 % besteuert.

 

Massgeblich sind die beiden folgenden neuen Kreisschreiben:

Zur Zulässigkeit der Entlastung von Dividenden durch die Kantone hat das Bundesgericht am 25. September 2009 mehrere wegweisende Entscheide gefällt. Dabei hat es unter anderem festgehalten, dass eine Entlastung bei der Vermögenssteuer vom Steuerharmonisierungsgesetz nicht vorgesehen und deshalb nicht zulässig ist (vgl. BGE 2C_274/2008 betreffend den Kanton Bern).

 

3 Liegenschaftsunterhalt: Wegfall Dumont-Praxis in einzelnen Kantonen
 

Wer bisher eine im Unterhalt vernachlässigte Liegenschaft gekauft und den unterbliebenen Unterhalt innert fünf Jahren seit dem Erwerb nachgeholt hatte, konnte die entsprechenden Kosten sowohl bei den kantonalen wie auch bei den Bundessteuern nur teilweise zum Abzug bringen (sog. Dumont-Praxis). Seit dem 1. Januar 2009 gilt die Dumont-Praxis in einigen Kantonen nicht mehr (z.B. in den Kantonen Freiburg und Bern). Somit können Unterhaltskosten, die im Jahr 2009 in Rechnung gestellt worden sind, auch bei neu erworbenen, vernachlässigten Liegenschaften vollumfänglich abgezogen werden. Die bisherige Wartefrist von fünf Jahren entfällt. Gleich verhält es sich bei Ausgaben für Energiesparmassnahmen an bestehenden Gebäuden, die seit dem 1. Januar 2009 angefallen sind. Diese können neu ebenfalls schon in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb der Liegenschaft vollumfänglich abgezogen werden.

 

Bei der direkten Bundessteuer und in den übrigen Kantonen kommt die Dumont-Praxis erst ab dem 1. Januar 2010 nicht mehr zur Anwendung (vgl. Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung von Instandstellungskosten bei Liegenschaften vom 3. Oktober 2008)
 

 

Zur Erinnerung:

 

Die Neuerungen der Steuererklärung 2008

Die Neuerungen der Steuererklärung 2007

Die Neuerungen der Steuererklärung 2006

 

 

Bitte konsultieren Sie im Zweifelsfall rechtzeitig die Steuerverwaltung Ihres Kantons oder den Steuerberater Ihrer Wahl. Für Fragen steht Ihnen auch das Diskussionsforum zur Verfügung.