Home

Neuerungen in der Steuererklärung 2012

  

 

  

  

 

  

  

In der Steuererklärung 2012 - welche anfangs 2013 auszufüllen ist - sind bei der direkten Bundessteuer wenige Neuerungen zu beachten:

 

 

1. Säule 3a unverändert

 

Der Maximalbeitrag der Säule 3a beträgt im Steuerjahr 2012 unverändert 6'682 Franken für Steuerpflichtige mit Beiträgen an die 2. Säule (Pensionskasse) und 20 % des Erwerbseinkommens, aber höchstens 33'408 Franken für Steuerpflichtige ohne 2. Säule (Rundschreiben der ESTV vom 21. November 2011).

 

2. Ausgleich kalte Progression

 

Die kalte Progression wird bei der direkten Bundessteuer seit dem 1. Januar 2011 jährlich ausgeglichen. Massgeblich ist jeweils der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Der Indexstand per 30. Juni 2011 lag gegenüber dem Vorjahr um 0.6 Prozent höher. Leicht höhere Abzüge und tiefere Steuersätze führen deshalb gegenüber dem Vorjahr insgesamt zu einer etwas tieferen Steuerbelastung.

 

Bei den Abzügen sowie beim Elterntarif, die erst am 1. Januar 2011 in Kraft getreten sind, wird die vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2011 aufgelaufene Teuerung in Höhe von 0.5 Prozent berücksichtigt. Beim Elterntarif erhöht sich der Abzug vom Steuerbetrag von CHF 250 auf CHF 251 pro Kind oder unterstützungsbedürftige Person. Die einzelnen Änderungen an den Abzügen sind im Rundschreiben der ESTV vom 10. Oktober 2011 dargestellt..

 

 

Zur Erinnerung: Die im Steuerjahr 2011 bei der direkten Bundessteuer neu eingeführten Abzüge sind natürlich weiterhin möglich:  

  • Parteispendenabzug: Damit Sie geleistete Spenden abziehen können, muss die Partei entweder im Parteienregister eingetragen, im kantonalen Parlament vertreten sein oder bei den letzten kantonalen Parlementswahlen mindestens drei Prozent der Stimmen erreicht haben. Der Abzug ist bei der direkten Bundessteuer beschränkt auf CHF 10'100.- pro Person. Die Höhe des Abzugs bei den Kantons- und Gemeindesteuern ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich (Art. 33 Abs. 1 Bst. i DBG).

  • Elterntarif: Der Elterntarif gilt für Eltern, die mit Kindern im gleichen Haushalt leben und zur Hauptsache deren Unterhalt bestreiten. Beim Elterntarif wird die Steuer zum Tarif für verheiratete Personen ermittelt und die geschuldete Steuer um CHF 251.- pro Kind reduziert (Art. 214 Abs. 2bis).

  • Abzug für Kosten der Kinderdrittbetreuung: Damit die bei der Kinderbetreuung angefallenen Kosten in Abzug gebracht werden können, muss ein direkter Zusammenhang zwischen der Kinderbetreuung und der Erwerbstätigkeit, der Ausbildung oder der Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person bestehen. Der Abzug ist zulässig für jedes Kind unter 14 Jahren, welches zusammen mit der steuerpflichtigen Person im gleichen Haushalt lebt. Der Abzug ist bei der direkten Bundessteuer auf höchstens CHF 10'100.- beschränkt. Die Höhe des Abzugs bei den Kantons- und Gemeindesteuern ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich  (Art. 212 Abs. 2 bis DBG).

 

Die hier aufgeführten Neuerungen betreffen die direkte Bundessteuer. Für Neuerungen betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern besuchen Sie am besten die Homepage der Steuerverwaltung Ihres Kantons

 

Zur Erinnerung:

Die Neuerungen der Steuererklärung 2011

Die Neuerungen der Steuererklärung 2010

Die Neuerungen der Steuererklärung 2009

Die Neuerungen der Steuererklärung 2008

Die Neuerungen der Steuererklärung 2007

Die Neuerungen der Steuererklärung 2006

 

 

Bitte konsultieren Sie im Zweifelsfall rechtzeitig den Steuerberater Ihrer Wahl. Für Fragen steht Ihnen auch das Diskussionsforum zur Verfügung.