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Neuerungen in der Steuererklärung 2020

  

 

  

  

 

  

  

1. Unveränderte Beiträge an die Säule 3a

 

Der Maximalbetrag 2020 an die Säule 3a beträgt weiterhin CHF 6'826 für Steuerpflichtige mit Beiträgen an die 2. Säule (BVG / Pensionskasse). Für Steuerpflichtige ohne 2. Säule beträgt er weiterhin maximal 20 Prozent des Erwerbseinkommens, höchstens CHF 34'128 (siehe Rundschreiben vom 22.10.2019).

 

2. Neue Abzugsmöglichkeiten bei Energiesparmassnahmen

 

Bei den Energiesparmassnahmen gibt es im Steuerjahr 2020 zwei Neuerungen:

  • Im Steuerjahr 2020 können erstmals auch «Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau» steuerlich in Abzug gebracht werden. Diese Kosten gelten neu als Investitionskosten, die dem Energiesparen und Umweltschutz dienen.

  • Investitionskosten, die dem Energiesparen und Umweltschutz dienen (inkl. die erwähnten Rückbaukosten) können neu auch in den zwei nachfolgenden Steuerperioden steuerlich abgezogen werden, soweit sie in der aktuellen Steuerperiode nicht vollständig berücksichtigt werden können.

Weiterführende Informationen enthält die Liegenschaftskostenverordnung des Bundes (SR 642.116). In Kantonen, die Kosten für Energiesparmassnahmen bei der Einkommenssteuer zum Abzug zulassen, geltend diese Regeln analog.

 

3. Corona

 

Auch das Coronavirus hat Auswirkungen auf die Steuererklärung 2020. Für spezifische Informationen hierzu besuchen Sie am besten die Homepage der Steuerverwaltung Ihres Kantons

 

Bitte konsultieren Sie im Zweifelsfall rechtzeitig den Steuerberater Ihrer Wahl. Für Fragen steht Ihnen auch das Diskussionsforum zur Verfügung.