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Unternehmenssteuerreform III - Steuervorlage 17

  

 

  

  

       

 
Neuauflage der Unternehmenssteuerreform III: Steuervorlage 17

 

 

Das schweizerische Stimmvolk hat die Unternehmenssteuerreform III (USR III) am 12. Februar 2017 abgelehnt. Weil die heutigen Sonderregeln für Statusgesellschaften international nicht mehr akzeptiert sind, war der Bundesrat gefordert, eine neue Vorlage zu erarbeiten. Das eingesetzte "Steuerungsorgan aus Bund und Kantonen" hat am 1. Juni 2017 Empfehlungen für eine neue Vorlage abgegeben (Medienmitteilung vom 01.06.2017). Der Bundesrat hat die Vorlage am 9. Juni 2017 diskutiert und die Eckwerte der neuen Vorlage bestimmt, so dass das EFD auf dieser Basis eine Vernehmlassungsvorlage erarbeiten kann (vgl. Medienmitteilung vom 09.06.2017). 

 

Der Bundesrat hat die Vernehmlassungsvorlage am 6. September 2017 publiziert  (Medienmitteilung vom 06.09.2017). Die Steuervorlage 2017 soll im Jahr 2020 in Kraft treten können (Medienmitteilung vom 11.01.2018).

 

Was sind die Inhalte der neuen Vorlage?

 

Die Vernehmlassungsvorlage hat sich - mit einer Ausnahme - an den Empfehlungen des Steuerungsorgangs orientiert. Das Steuerungsorgan schlug vor, auf der ursprünglichen Vorlage (Unternehmenssteuerreform III) aufzubauen und diese punktuell anzupassen. Nicht mehr vorgesehen war die Einführung einer zinsbereinigten Gewinnsteuer. Neu vorgesehen ist eine minimale Besteuerung der Dividenden von 70%. Das Steuerungsorgan schlug vor, entsprechend den ursprünglichen Plänen, den Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer von 17% auf 21.2% zu erhöhen. In diesem Punkt ist der Bundesrat den Empfehlungen des Steuerungsorgans nicht gefolgt. Der Bundesrat befürwortet eine Erhöhung des Kantonsanteils auf lediglich 20.5%.  

 

Bis zum Inkrafttreten der Steuervorlage 2017 behalten die bisherigen Statusgesellschaften ihre Privilegien. Die Kantone werden zu entscheiden haben, ob und ab welchem Zeitpunkt generelle Entlastungen für Unternehmungen wirksam werden sollen. Die zentrale Feststellung lautet weiterhin: Je restriktiver die neuen international akzeptierten Instrumente ausgestaltet werden, umso höher müssten die Entlastungen bei den Gewinnsteuertarifen ausfallen, um den bisherigen Statusgesellschaften weiterhin attraktive Konditionen anzubieten. Weil davon sämtliche juristische Personen profitieren würden (und nicht nur die Statusgesellschaften), wären die Mindereinnahmen weitaus grösser als jene, die aus den neuen Instrumenten resultieren würden. Mit anderen Worten: Je restritkiver die neuen Instrument ausgestaltet werden, umso teurer wird die Revision für die Kantone und deren Bürgerinnen und Bürger.

 

Was ist Ihre Meinung? Das Diskussionsforum steht offen.

 

Ergänzungsvorschläge und andere Hinweise richten Sie bitte an info@Swiss-Tax.ch. Vielen Dank!

 

 

 

 

 

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USR III (ursprünglicher Beitrag vom Januar 2017)

 

1. Worum geht es bei der Reform?

 

Das Ausland kritisiert seit langem die unterschiedliche Besteuerung in- und ausländischer Unternehmensgewinne durch die Kantone. Die heutigen Sonderregeln für Statusgesellschaften müssen deshalb aufgegeben werden. Mit der Unternehmenssteuerreform III (USR III; vgl. Geschäft 15.049) werden den Kantonen neue - international akzeptierte - Instrumente zur Verfügung gestellt, damit die Attraktivität des Steuerstandortes Schweiz für die Statusgesellschaften erhalten werden kann.

 

Die Vorlage enthält im Wesentlichen drei Elemente : 

  • Erträge aus geistigem Eigentum werden bei den Kantons- und Gemeindesteuern ermässigt besteuert (sogenannte Patentbox). Den Umfang der Ermässigung (maximal 90%) bestimmen die Kantone selbst.

  • Die Kantone können vorsehen, dass der inländische Forschungsaufwand bis zu 150% steuerlich abziehbar ist (sogenannter Überabzug).

  • Die Kantone können ebenfalls vorsehen, dass ein kalkulatorischer Zins auf «überschüssigem» Eigenkapital steuerlich abziehbar ist (Notional Interest Deduction, kurz: NID).

Gleichzeitig wird der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer von 17 Prozent auf 21,2 Prozent erhöht. Die zusätzlichen finanziellen Mittel sollen den Kantone ermöglichen, die ordentlichen Gewinnsteuersätze zu senken. Davon machen die Kantone ausgiebig Gebrauch. Die bisher bekannten Pläne der Kantone zur Senkung ihrer Gewinnsteuersätze sind aus der Übersicht Umsetzung USR III Kantone (Quelle EStV) ersichtlich. Weiterführende Informationen sind auf der Website der ESTV aufgeschaltet.

 

Gegen die Vorlage wurde das Referendum ergriffen. Die Abstimmung wird am 12. Februar 2017 stattfinden.

 

2. Was ist von der Reform zu halten?

 

Die Vorlage ist komplex. Die NZZ titelt in der Ausgabe vom 19. Dezember 2016 nicht umsonst "Das Schweizer Stimmvolk tappt bei der Abstimmung im Dunkeln".

 

Der Reform wird vor allem vorgeworfen, dass sie zulasten der Bürgerinnen und Bürger unnötigerweise Steuerausfälle in Milliardenhöhe verursache. Dabei wird übersehen, dass der Grossteil der zu erwartenden Mindereinnahmen (in den meisten Kantonen) aus der Senkung der kantonalen Gewinnsteuersätze resultieren wird. Im Falle eines Scheiterns der Vorlage an der Urne würden die Kantone ihre Gewinnsteuersätze trotzdem senken, um die hochmobilen Statusgesellschaften von einem Wegzug aus der Schweiz abzuhalten. Der massgebliche Teil der Mindereinnahmen liesse sich also auch mit einer Ablehnung der Vorlage nicht vermeiden.

 

Auch die Gegner der Reform sind sich bewusst, dass die heutigen Sonderregeln für Statusgesellschaften aufgegeben werden müssen. Im Falle einer Ablehnung der Unternehmenssteuerreform III müsste deshalb unmittelbar anschliessend ein neues Gesetzgebungsprojekt gestartet werden. Würde bei der Neuauflage der Unternehmenssteuerreform III auf die Schaffung griffiger Privilegien wie Patentbox, Überabzug und NID verzichtet, wären die Kantone gezwungen, stattdesssen weitergehende Senkungen der Gewinnsteuersätze zu beschliessen, um die Statusgesellschaften in der Schweiz zu halten. Weil davon wiederum sämtliche juristische Personen profitieren würden (und nicht nur die Statusgesellschaften), wären die Mindereinnahmen weitaus grösser als jene, die aus den neuen Privilegien resultieren würden.

 

Die Ablehnung der Vorlage würde somit im Ergebnis ungewollt zu deutlich höheren Mindereinnahmen führen. Das ist weder im Interesse der Bürgerinnen und Bürger noch ist es im Interesse der Städte und Gemeinden. 

 

Mit anderen Worten: Es ist falsch, der Unternehmenssteuerreform IIII vorzuwerfen, sie führe zu Steuerausfällen. Richtig ist: Die Reform reduziert die Mindereinnahmen, welche die Kantone und Gemeinden ohne die Reform in Kauf nehmen müssten. 

 

Ist die Reform deshalb zur Annahme zu empfehlen?

 

Es kommt drauf an: Wenn der Blick alleine auf die Finanzen der Kantone und des Bundes gerichtet ist, dann ist die Reform - aus den genannten Gründen - zur Annahme zu empfehlen.

 

Wenn die finanziellen Auswirkungen nicht interessieren, gibt es gute Gründe die Vorlage abzulehnen: 

  • Dem Rechtsempfinden kann es widerstreben, dass bestimmte Erträge (nämlich die Patenterträge) günstiger besteuert werden dürfen als alle anderen Erträge. Die Patentbox steht in einem Spannungsfeld zum verfassungsmässig vorgeschriebenen Rechtsgleichheitsgebot.

  • Steuerrechtlich schwer zu bergünden ist der Überabzug für die Kosten von Forschung und Entwicklung. Faktisch werden Kosten zum Abzug zugelassen, die gar nicht entstanden sind. Verletzt wird das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

  • Steuerrechtlich ebenfalls schwer zu begründen ist der Abzug fiktiver (also nicht geleisteter) Zinsen auf dem überschüssigen Eigenkapitel. Die zinsbereinigte Gewinnsteuer steht ebenfalls in einem Spannungsverhältnis zum verfassungsmässig vorgeschriebenen Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

  • Da fast alle Kantone ihre Gewinnsteuersätze für juristische Personen deutlich senken werden, wird das Problem der wirtschaftlichen Doppelbelastung von Gesellschaft und Beteiligungsinhaber deutlich reduziert. Die den Kantonen erlaubte Ermässigung auf Beteiligungserträgen lässt sich künftig nur noch in einem eingeschränkten Umfang rechtfertigen. Der Bundesgesetzgeber hätte eine Begrenzung der Ermässigung auf 30 Prozent vorschreiben können. Andernfalls resultiert eine Bevorzung von Gesellschaften und ihren Beteiligungsinhabern gegenüber Personenunternehmungen. Das ist eine problematische Bevorzugung und tangiert wiederum das Rechtsgleichheitsgebot.

Nun liegt es an den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern zu entscheiden, ob sie diese "verfassungsrechtlichen Unschönheiten" zugunsten weiterhin gesunder Finanzen hinnehmen wollen. Hansueli Schöchli hat es bereits am 16. Juni 2016 in einem Beitrag der NZZ "Reform der Firmensteuern: Was die Stimmbürger wissen müssen" auf den Punkt gebracht:

 

"Eigentlich sind aus Sicht der Gerechtigkeit und der Steuerneutralität alle Erträge steuerlich gleich zu behandeln und die vorgeschlagenen neuen Privilegien deshalb sehr kritisch zu sehen. Doch ohne solche Ersatzprivilegien hätten die Kantone im Prinzip nur noch zwei Optionen: eine massive Steuersenkung für alle Firmen, um Abwanderungen der bisher privilegierten Gesellschaften zu verhindern, oder der Verzicht auf Steuersenkungen und damit die Inkaufnahme starker Abwanderungen. Beide Varianten würden wahrscheinlich weit höhere Einnahmeneinbussen bewirken als der Einsatz der erwähnten Ersatzprivilegien."

 

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