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Steuertipps

  

  

  

  

Steuertipps funktionieren nach bestimmten "Mustern":

Meist geht es darum, durch eine geschickte Vorgehensweise während des Jahres steuerfreie Einkünfte zu wählen, die Steuerprogression zu brechen, Vorsorgeprivilegien zu beanspruchen, Besonderheiten der kantonalen Steuerordnung zu nutzen oder günstigere Tarife anderer Kantone oder anderer Steuerarten zur Anwendung zu bringen. Die nachfolgend aufgeführten Steuertipps sind bekannte Anwendungsfälle für diese verschiedenen Effekte.

Gegen das Sparen von Steuern durch eine geschickte Vorgehensweise ist nichts einzuwenden. Problematisch ist eine bestimmte Vorgehensweise erst dann, wenn das Vorgehen absonderlich erscheint und sich einzig mit der Absicht der Steuerersparnis begründen lässt. Das ist zwar ebenfalls nicht verboten, wird von den Steuerbehörden aber als Steuerumgehung betrachtet. Wenn die Behörden eine Steuerumgehung feststellen, werden die steuerlichen Vorteile verweigert. Im Zweifelsfalls lohnt sich eine vorgängige Anfrage bei der kantonalen Steuerverwaltung.

Sämtliche Tipps sind sorgfältig recherchiert. Es versteht sich aber von selbst, dass für die Richtigkeit keine Haftung übernommen werden kann. Bitte konsultieren Sie bei Unsicherheiten rechtzeitig die Steuerverwaltung Ihres Kantons oder den Steuerberater Ihrer Wahl. Für Fragen steht Ihnen auch das Diskussionsforum zur Verfügung.

 

 
Steuern spart man...

1.   indem Beiträge in die Säule 3a geleistet werden!
2.   durch Einkauf in die Pensionskasse!
3.   indem Erwerbsunterbrüche über den Jahreswechsel gelegt werden!
4.   indem Arztbesuche in die erste Jahreshälfte gelegt werden!
5.   indem Schwiegersöhne nicht (direkt) beschenkt werden!
6.   indem die Kinder Miete zahlen!
7.   indem das Vermögen in Liegenschaften (am richtigen Ort) investiert wird!
8.   durch Kauf von Aktien statt Obligationen!
9.   indem Wein getrunken statt verkauft wird!
10. mit zinslosen Darlehen an die Kinder!
11. indem Vermögen in eine rückkaufsfähige Lebensversicherung investiert wird!
12. indem Scheidung oder Trennung auf den Jahresbeginn gelegt werden!
13. indem der nicht dringende Liegenschaftsunterhalt aufgespart wird!
14. indem Schenkungen an Konkubinatspartner sorgfältig geplant werden!
15. durch Abtretung der Liegenschaft unter Vorbehalt einer Nutzniessung!
16. indem Vorsorgeleistungen in verschiedenen Jahren bezogen werden!
17. indem Einkäufe in die zweite Säule gestaffelt werden!
18. indem man zügelt, doch wohin?
19. durch Fremdfinanzierung einer rückkaufsfähigen Kapitalversicherung!
20. indem die Hypothek indirekt amortisiert wird!
21. mittels Vorbezug von Geldern für die Wohneigentumsförderung!
22. mit Gewissenhaftigkeit!
23. durch Kombination verschiedener "Muster"!
24. durch regelmässige Information!


 
1. Steuern spart man indem Beiträge in die Säule 3a geleistet werden! (nach oben)

Grund: Beiträge in die Säule 3a können im vollen Umfang vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden (Art. 7 Abs. 1 BVV3). Bis zum Bezug der Kapitalleistungen im Vorsorgefall (Alter, Tod oder Invalidität) unterliegt das einbezahlte Kapital weder der Einkommens- noch der Vermögenssteuer. Erst die Auszahlung unterliegt einer separaten Jahressteuer zum günstigen Vorsorgetarif (Art. 11 Abs. 3 StHG).

Die Maximalbeiträge für Steuerpflichtige mit Beiträgen an die 2. Säule (Pensionskasse) betragen im Steuerjahr 2015 für Steuerpflichtige mit Beiträgen an die 2. Säule (Pensionskasse) CHF 6'768.-- und für Steuerpflichtige ohne 2. Säule 20% des Erwerbseinkommens, höchstens CHF 33'840.- (vgl. Rundschreiben der EStV vom 21.10.2014). Achtung: Der Beitrag muss im laufenden Steuerjahr bei der Vorsorgeeinrichtung ankommen. Die Einzahlung sollte also rechtzeitig, nach Möglichkeit vor dem 20. Dezember des laufenden Jahres, vorgenommen werden.

Ausführliche Informationen zur Säule 3a gibt's im Kreisschreiben Nr. 18 der EStV vom 4. Oktober 2007

 

 
2. Steuern spart man durch Einkauf in die Pensionskasse! (nach oben)

Grund: Einkäufe in die Pensionskasse können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden (Art. 81 BVG). Die Höhe des zulässigen Einkaufs ist von der individuellen Deckungslücke abhängig und kann bei der Pensionskasse erfragt werden. Der Höchstbetrag der Einkaufssumme reduziert sich um ein Guthaben in der Säule 3a, soweit es die aufgezinste Summe der zulässigen jährlichen Beiträge ab vollendetem 24. Altersjahr übersteigt. Hat eine versicherte Person Freizügigkeitsguthaben, reduziert sich der Höchstbetrag der Einkaufssumme zusätzlich um diesen Betrag (Art. 60a BVV2).

Achtung: Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden (Art. 79b Abs. 3 BVG). Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 12. März 2010 festgehalten, dass innert drei Jahren nach einem Einkauf überhaupt keine Kapitalleistungen fliessen dürfen. Andernfalls müssten die in Abzug gebrachten Einkäufe steuerlich wieder aufgerechnet werden (vgl. BGE 2C_658/2009).
 


 
3. Steuern spart man indem Erwerbsunterbrüche über den Jahreswechsel gelegt werden! (nach oben)

Eine Weltreise, ein unbezahlter Urlaub oder jede andere Unterbrechung der Erwerbstätigkeit sollte wegen der Progression nach Möglichkeit über den Jahreswechsel gelegt werden. 

Beispiel: Wer im Jahr 2015 durchgehend erwerbstätig ist und im Jahr 2016 auf eine einjährige Weltreise geht, macht aus steuerlicher Sicht einen Fehler. Geschickter wäre es, die einjährige Weltreise erst im Juli 2016 zu beginnen. Die Steuerersparnis bei den Kantons- und Gemeindessteuern kann bei einem Jahreseinkommen von CHF 100'000 bis zu 50 % betragen. Bei der direkten Bundessteuer kann die Steuerersparnis über 70 Prozent betragen. Auf der Homepage der ESTV lassen sich beliebige Varianten rechnen.


 
4. Steuern spart man indem Arztbesuche in die erste Jahreshälfte gelegt werden! (nach oben)

Grund: In allen Kantonen sind die selbst getragenen Krankheitskosten steuerlich abziehbar, soweit sie einen vom kantonalen Recht bestimmten Selbstbehalt übersteigen (Art. 9 Abs. 2 Bst. h StHG) . In den meisten Kantonen beträgt der Selbstbehalt - wie für die direkte Bundessteuer (Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG) - fünf Prozent des "Reineinkommens" (Selbstbehalt in den Kantonen vgl. Steuermäppchen 2010, Einkommens- und Vermögenssteuer, Abzug Krankheitskosten" der ESTV).

Um vom Abzug für Krankheitskosen zu profitieren, sollten deshalb nicht dringende Arztbesuche, Theraphien etc. nach Möglichkeit in die erste Jahreshälfte gelegt werden. So wird sichergestellt, dass alle (Teil-) Rechnungen noch im gleichen Jahr eintreffen und der Abzug nicht wegen des Selbstbehaltes verloren geht. Beispiel: Belaufen sich verschiedene Rechnungen auf insgesamt CHF 6'000 und beträgt der Selbstbehalt CHF 4'000 (5 % von CHF 80'000), so ist ein Abzug von CHF 2'000 möglich, wenn alle Rechnungen im gleichen Jahr eintreffen. Weitere Informationen zum Abzug der Krankheitskosten gibt's im Kreisschreiben Nr. 11 vom 31.08.2005 der ESTV.


 
5. Steuern spart man indem Schwiegersöhne nicht (direkt) beschenkt werden! (nach oben)

Schenkungen an Schwiegersöhne (und Schwiegetöchter) gelten als Schenkungen an Nichtverwandte. Sie unterliegen deshalb in den meisten Kantonen hohen Schenkungssteuern.

Diese hohen Schenkungssteuern lassen sich vermeiden, indem in einem ersten Schritt nicht der Schwiegersohn, sondern die Tochter beschenkt wird. Die Tochter kann anschliessend in einem zweiten Schritt ihren Ehemann beschenken. Zivilrechtlich liegen dann zwei Schenkungen vor, die steuerlich privilegiert sind: Denn Schenkungen an Ehegatten und Kinder sind steuerfrei oder unterliegen einem günstigen Tarif. Achtung: Liegen die beiden Schenkungen zeitlich sehr nahe beieinander, könnte die kantonale Steuerverwaltung eine Steuerumgehung annehmen. Im Zweifelsfall lohnt sich eine vorgängige Anfrage.


 
6. Steuern spart man indem die Kinder Miete zahlen! (nach oben)

Überlassen Eltern ihre Liegenschaft gratis den eigenen Kinder (Gebrauchsleihe), sind sie weiterhin verpflichtet den Eigenmietwert als Einkommen zu versteuern. Wird hingegen die Liegenschaft (zu einem günstigen Mietzins) vermietet, dann ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur der vereinbarte Mietzins steuerbar (BGE 2C_12/2007 vom 22.02.2007).

Achtung: Einzelne kantonale Steuergesetze sehen explizit vor, dass auch bei Vermietung zu Vorzugskonditionen der Eigenmietwert als Einkommen besteuert wird (z.B. Art. 34 Abs. 2 SG-StG, Art. 25 Abs. 2 BE-StG). Andere Kantone erfassen den Eigenmietwert mit der (überzeugenden) Begründung, dass die Einräumung von Vorzugskonditionen eine Form des Eigengebrauchs darstelle. Und: Einige Kantone betrachten die Differenz zwischen dem Eigenmietwert und dem vereinbarten Mietzins als Schenkung. Meist ist das unschädlich, weil Schenkungen an die Nachkommen steuerfrei sind oder von einem hohen Freibetrag und günstigen Steuersätzen profitieren. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Anfrage bei der kantonalen Steuerverwaltung.


 
7. Steuern spart man indem das Vermögen in Liegenschaften (am richtigen Ort) investiert wird! (nach oben)

Wer sein Vermögen in Liegenschaften investiert, profitiert in jedem Fall von einer reduzierten Vermögenssteuer, denn massgeblich ist nicht der Verkehrswert der Liegenschaft, sondern der amtliche Wert, der 20 bis 50 Prozent unter dem Verkehrswert liegt.

Wer sein Vermögen in Liegenschaften investiert, kann jedoch zudem mit einer geschickten Wahl des Liegenschaftskantons die Einkommens- und Vermögenssteuern tief halten. Grund: Liegenschaften und deren Ertrag sind nicht am Wohnsitz, sondern am Liegenschaftsort steuerpflichtig. Die Wahl eines steuergünstigen Kantons ist damit ausschlaggebend (vgl. Steuerfüsse der Kantonshauptorte). Aber Achtung: Letztlich entscheidend ist immer nur die Gesamtrendite. Nebst den Steuern sollten auch die anderen Faktoren mitberücksichtigt werden.


 
8. Steuern spart man durch Kauf von Aktien statt Obligationen! (nach oben)

Grund: Fest verzinsliche Papiere wie Obligationen werfen zwar einen regelmässigen Ertrag ab. Diese Zinsen unterliegen aber vollumfänglich der Einkommenssteuer, so dass ein guter Teil des Gewinns an den Fiskus abgeliefert werden muss (Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG ). Aktien hingegen können nach einiger Zeit gewinnbringend verkauft werden und der dabei erzielte Gewinn ist vollumfänglich steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG). Eine Garantie, dass die gekauften Aktien tatsächlich an Wert zunehmen, gibt es natürlich nicht.

Und Vorsicht: Wer zu fleissig Aktien kauft und verkauft, könnte von den Steuerbehörden als "gewerbsmässiger Wertschriftenhändler" betrachtet werden. Allfällige Gewinnen würden dann als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteuert (Art. 18 Abs. 1 DBG). Die ESTV hat die diesbezüglichen Regeln im Kreisschreiben Nr. 36 vom 27.07.2012 festgehalten. Einzelne Kantone gehen bei einem kleinen Wertschriftenbestand immer von einem steuerfreien Kapitalgewinn aus.


 
9. Steuern spart man indem Wein getrunken statt verkauft wird! (nach oben)

Wer sich während Jahren einen grossen Weinkeller anlegt, muss damit rechnen, dass bei einem allfälligen Verkauf steuerbares Erwerbseinkommen (Art. 18 Abs. 1 DBG) und nicht ein steuerfreier Kapitalgewinn (Art. 16 Abs. 3 DBG) angenommen wird.

Das Bundesgericht hat entschieden, dass beim Verkauf von Wein - ähnlich wie beim Verkauf von Liegenschaften - ein einmaliger Verkauf genügen kann, um Gewerbsmässigkeit anzunehmen (BGE vom 17.9.2002). Dabei kann Gewerbsmässigkeit auch ohne Einsatz fremder Mittel, ohne Vorliegen besonderer besondere Geschäftseinrichtungen und ohne Zusammenhang mit dem eigenen Beruf gegeben sein. Entscheidend sind die konkreten Umstände im Einzelfall. Spätestens wenn die Weinsammlung so gross ist, dass sie realistischerweise nicht mehr selbst konsumiert werden könnte, müsse von einer Gewinnstrebigkeit ausgegangen werden, was die Sache steuerbar macht.


 
10. Steuern spart man mit zinslosen Darlehen an die Kinder! (nach oben)

Geldleistungen an die erwachsenen Kinder können vom steuerbaren Einkommen in der Regel nicht abgezogen werden. Im Gegenteil schulden die Kinder unter Umständen hierfür sogar Schenkungssteuern. Erhalten die Kinder stattdessen zinslose Darlehen, so realisieren die Kinder (und nicht die Eltern) den Ertrag aus dem geliehenen Vermögen. Dadurch vermindert sich das (hohe) steuerbare Einkommen der Eltern und es erhöht sich das (tiefe) steuerbare Einkommen der Kinder. Wegen der Progression ergibt sich so gesamthaft betrachtet eine geringere Steuerbelastung für Eltern und Kinder.

Und: Steht das entsprechende Kapital den Eltern nicht bar zur Verfügung, könnte sich eine Erhöhung der Hypothek lohnen: Die Steuerersparnis der Eltern aus dem zusätzlichen Schuldzinsenabzug dürfte höher sein als die von den Kindern wegen dem Ertrag aus dem geliehenen Vermögen zusätzlich geschuldeten Steuern.


 
11. Steuern spart man indem Vermögen in eine rückkaufsfähige Lebensversicherung investiert wird! (nach oben)

Grund: Erträge auf dem eigenen Vermögen sind normalerweise steuerbar (Art. 20 Abs. 1 DBG und Art. 7 Abs. 1 StHG). Weil aber die Selbstvorsorge steuerlich gefördert werden soll, sind Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen steuerfrei (Art. 24 Bst. b DBG und Art. 7 Abs. 4 Bst. d StHG).

Dabei können Kapitalversicherungen nicht nur mit jährlichen Prämien finanziert werden. Sie können auch mit einer einmaligen Investition "gekauft" werden. Erträge aus "gekauften" Kapitalversicherungen (sog. Einmalprämienversicherungen) sind ebenfalls steuerfrei. Im Erlebensfall und bei Rückkauf ist die Steuerfreiheit gegeben, wenn die Auszahlung nach dem 60 Altersjahr aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertrages erfolgt, der vor dem 66. Alterjahr abgeschlossen wurde (Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG und Art. 7 Abs. 1 ter StHG). Die Einzelheiten sind im Kreisschreiben Nr. 24 1995/96 der ESTV festgehalten.


 
12. Steuern spart man indem Scheidung oder Trennung auf den Jahresbeginn gelegt werden! (nach oben)

Die meisten Kantone sehen vor, dass Ehegatten im Jahr der Scheidung oder Trennung separat besteuert werden. In einzelnen Kantonen ergibt sich bei einer Scheidung oder Trennung am Jahresende eine insgesamt bis zu 50 Prozent höhere Steuerbelastung.

Grund: Unterhaltsbeiträge an geschiedene oder getrennte Ehegatten sind steuerlich abziehbar (Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG und Art. 9 Abs. 2 Bst. c StHG). Bei einer Scheidung oder Trennung am Jahresende können für das laufende Jahr noch keine oder erst wenige Unterhaltsbeiträge steuerlich wirksam zum Abzug gebracht werden. Dadurch ist das ausgewiesene Einkommen des einen Ehegatten sehr hoch, dasjenige des anderen Ehegatten sehr tief. Wegen des progressiven Steuertarifs ergibt sich so insgesamt eine deutlich höhere Steuerbelastung. Scheidung und Trennung sollten daher keinesfalls am Jahresende sondern unbedingt zu Jahresbeginn vorgenommen werden! Für Personen in eingetragener Partnerschaft (vgl. Partnerschaftsgesetz vom 18.06.2006), gilt sinngemäss das Gleiche.


 
13. Steuern spart man indem der nicht dringende Liegenschaftsunterhalt aufgespart wird! (nach oben)

Grund: In den meisten Kantonen kann jedes Jahr zwischen dem Abzug für die tatsächlichen Unterhaltskosten und dem Abzug einer Pauschale gewählt werden (vgl. Steuermäppchen 2010, Einkommens- und Vermögenssteuer, Abzug für Unterhaltskosten der ESTV). Solange die tatsächlichen Unterhaltskosten nicht grösser sind als der zulässige Pauschalabzug lohnt sich die Geltendmachung der tatsächlichen Kosten nicht.

Damit die tatsächlichen Liegenschaftskosten nicht "wirkungslos" verpuffen, können nicht dringende Arbeiten aufgespart oder vorgezogen werden, so dass sie im gleichen Jahr anfallen. Entscheidend ist je nach Kanton das Rechnungsdatum oder das Zahlungsdatum. So kann zumindest alle paar Jahre der höhere Abzug für die tatsächlichen Unterhaltskosten geltend gemacht werden. Immer zu beachten: Steuerlich abziehbar sind nur die eigentlichen Unterhaltskosten (Renovationen, Reparaturen). Wertvermehrende Anlagekosten (Ausbau Dachstock, Anbau eines Wintergartens etc.) sind nicht abziehbar.


 
14. Steuern spart man indem Schenkungen an Konkubinatspartner sorgfältig geplant werden! (nach oben)

Die wenigsten Kantons stellen Konkubinatspartner bei der Schenkungssteuer den Ehegatten gleich. Während Schenkungen an Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft (vgl. Partnerschaftsgesetz vom 18.06.2006) in den meisten Kantonen steuerfrei sind, schulden Konkubinatspartner in einzelnen Kantonen gemäss dem Tarif für Nichtverwandte Steuersätze bis über 50 %!

Diese Schenkungssteuern lassen sich vermeiden, wenn die Schenkung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird und das Vermögen bis dahin in eine ausserkantonale Liegenschaft investiert wird. Eine spätere Schenkung der Liegenschaft ist nämlich steuergünstig möglich, wenn der Liegenschaftskanton keine Schenkungssteuer kennt (z.B. Kanton Schwyz) oder die Konkubinatspaare wie Ehegatten privilegiert (z.B. Kanton Zug). Achtung: Wenn die ausserkantonale Liegenschaft bereits kurz nach dem Erwerb verschenkt wird, könnten die Steuerbehörden eine Steuerumgehung annehmen.


 
15. Steuern spart man durch Abtretung der Liegenschaft unter Vorbehalt einer Nutzniessung! (nach oben)

Grund: Der Schenkungssteuer unterliegt in diesen Fällen nur der amtliche Wert der Liegenschaft abzüglich des Wertes der vorbehaltenen Nutzniessung. Je früher eine Liegenschaft an die künftigen Erben abgetreten wird, umso höher ist der Wert der Nutzniessung und um so tiefer ist der Wert der erhaltenen Schenkung.

Im Zeitpunkt des Erbgangs ist keine weitere Erbschafts- oder Schenkungssteuer mehr geschuldet. Die Liegenschaft geht also insgesamt betrachtet teilweise steuerfrei auf die Erben über. Details zu den Erbschafts- und Schenkungssteuern in den Kantonen sind in der diesbezüglichen Darstellung der ESTV zu finden.


 
16. Steuern spart man indem Vorsorgeleistungen in verschiedenen Jahren bezogen werden! (nach oben)

Kapitalleistungen aus Vorsorge unterliegen in allen Kantonen einem separaten Tarif. Mehrere Kapitalleistungen des gleichen Jahres werden zur Satzbestimmmung zusammengerechnet. Aus steuerlicher Sicht ist es deshalb sinnvoll, Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen (Art. 13 BVG), Freizügigkeitskonten (Art. 16 FZV) und der Säule 3a (Art. 3 BVV3) in verschiedenen Jahren zu beziehen.

Sinnvoll ist etwa auch ein Vorbezug von Pensionskassengeldern für Zwecke des selbstbewohnten Eigentums (Art 30 Bst. c BVG und Kreisschreiben Nr. 17 der EStV vom 03.10.2007) oder die Errichtung mehrerer Konti Säule 3a, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten aufgelöst werden können. Und: Ehegatten sollten die ihnen zustehenden Vorsorgeleistungen aus dem gleichen Grund in unterschiedlichen Jahren beziehen. Achtung: In einzelnen Kantonen werden zur Satzbestimmung die Vorsorgeleistungen mehrerer Jahre zusammengerechnet. Auskunft gibt im Einzelfall die kantonale Steuerverwaltung.


 
17. Steuern spart man indem Einkäufe in die zweite Säule gestaffelt werden! (nach oben)

Weil mit zunehmendem Einkommen die Steuerbelastung überproportional steigt, lohnt es sich, steuerlich abziehbaren Aufwand über mehrere Jahre zu verteilen. So kann die Spitze der Progression gebrochen werden und die durch den Abzug mögliche Steuerersparnis wird maximiert. Generell gilt: Je höher der abziehbare Aufwand, umso mehr lohnt sich eine Verteilung über die Jahre.

Ist beispielsweise ein Einkauf von CHF 50'000 in die zweite Säule zulässig, so ist die Steuerersparnis insgesamt grösser, wenn anstelle eines einmaligen Einkaufs von CHF 50'000 während fünf Jahren je CHF 10'000 einbezahlt werden. Auf der Homepage der ESTV lassen sich beliebige weitere Varianten rechnen.


 
18. Steuern spart man indem man zügelt, doch wohin? (nach oben)

Die Steuerbelastung ist von Kanton zu Kanton, von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hoch. Überraschend: Nicht immer ist der als steuergünstig bekannte Kanton Zug erste Wahl. Bei ganz tiefen Löhnen kann auch mal der Kanton Waadt oder ein anderer Kanton die Nase vorne haben (vgl. Steuerbelastung in den Kantonshauptorten der EStV).

Ein Wohnsitzwechsel kann sich übrigens auch Ende Jahr noch lohnen. Die Einkommens- und Vermögenssteuerpflicht besteht für das ganze Jahr in demjenigen Kanton, in welchem sich der Wohnsitz am Ende des Jahres befindet (Art. 68 Abs. 1 StHG). Ausnahme: Kapitalleistungen aus Vorsorge sind in demjenigen Kanton zu versteuern, in welchem sich der Wohnsitz im Zeitpunkt der Fälligkeit der Vorsorgeleistung befindet (Art. 68 Abs. 1 StHG). 


 
19. Steuern spart man durch Fremdfinanzierung einer rückkaufsfähigen Kapitalversicherung! (nach oben)

Weil Versicherungsprämien steuerlich nur in begrenztem Umfang abziehbar sind, lohnt es sich unter Umständen, anstelle einer prämienfinanzierten Lebensversicherung eine Einmalprämienversicherung abzuschliessen und die Einmalprämie durch Aufnahme eines Darlehens zu finanzieren. Im Gegensatz zu den Versicherungsprämien sind die Schuldzinsen vollumfänglich abziehbar, sofern sie nicht "CHF 50'000 zuzüglich Höhe der Bruttovermögenserträge" übersteigen (Art. 9 Abs. 2 Bst. a StHG und Art. 33 Abs. 1 Bst. a DBG).

Achtung: Einige Kantone prüfen, ob das Darlehen auch anders als durch Verpfändung der Versicherungspolice sichergestellt werden könnte. Ist das nicht der Fall, wird eine Steuerumgehung angenommen und der Schuldzinsenabzug wird verweigert. Sinnvoll ist deshalb eine vorgängige Konsultation der kantonalen Steuerverwaltung. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer Einmalprämienversicherung sind im Steuertipp Nr. 11 dargestellt.


 
20. Steuern spart man indem die Hypothek indirekt amortisiert wird! (nach oben)

Bis zur Pensionierung sollte die Hypothek auf dem Wohneigentum in der Regel bis auf 65 Prozent des Kaufpreises reduziert werden. Bei der klassischen Amortisation wird die Hypothekarschuld deshalb Jahr für Jahr entsprechend reduziert. Nachteile: Die steuerlichen Abzüge für Schulden und Schuldzinsen vermindern sich. Die Amortisation der Hypothekarschuld ist steuerlich nicht abziehbar.

Bei der indirekten Amortisation bleibt die Hypothek bis zur Pensionierung unverändert. Die "Amortisationszahlungen" erfolgen nämlich vorerst auf eine Konto der Säule 3a, wobei das Guthaben als Sicherheit für die Bank dient. Vorteile: Die Höhe der steuerlich abziehbaren Schulden und Schuldzinsen bleibt unverändert. Und: Anders als bei der klassischen Amortisation der Hypothek sind die Einzahlungen in die Säule 3a vollumfänglich steuerlich abziehbar (vgl. Steuertipp Nr. 1).


 
21. Steuern spart man mittels Vorbezug von Geldern für die Wohneigentumsförderung! (nach oben)

Das Wohneigentumsförderungsgesetz erlaubt den vorzeitigen Kapitalbezug aus der Pensionskasse, wenn die Gelder für den Erwerb von selbst bewohntem Wohneigentum eingesetzt werden. Zulässig ist aber auch eine Amortisation der auf dem Eigenheim lastenden Hypothek (Art. 1 WEFV).

Ein Vorbezug zum Zwecke der Amortisation der Hypothek ist einerseits unter dem Aspekt der Progression beim Bezug der Vorsorgeleistungen sinnvoll (vgl. Steuertipp Nr. 16). Andererseits kann die Hypothek in einem späteren Zeitpunkt auch wieder erhöht werden ohne dass eine Pflicht zur Rückerstattung des Vorbezugs besteht.

Ausführliche Informationen hierzu gibt's im Kreisschreiben Nr. 17 der EStV vom 03.10.2007.


 
22. Steuern spart man mit Gewissenhaftigkeit! (nach oben)

In der Praxis lassen sich die allermeisten hier erwähnten Steuersparmöglichkeiten nur nutzen, wenn die entsprechenden Ausgaben, Investition etc. belegt werden können. Deshalb ist das Sammeln der hierfür notwendigen Belege und Quittungen äusserst wichtig (vgl. Liste der wichtigsten Belege). Gewissenhaftigkeit ist ein weiteres Mal gefordert, wenn es darum geht, sämtliche kantonal möglichen Abzüge tatsächlich zu beanspruchen. Die Voraussetzungen zu den wichtigsten Abzügen (Zweiverdienerabzug, Spendenabzug, Versicherungsabzug, Abzüge für bescheidene Einkommen usw.) sind in den Steuermäppchen der ESTV umschrieben.

Ist die Steuererklärung fristgerecht und sauber abgeliefert (schafft Goodwill!) ist Gewissenhaftigkeit ein letztes Mal gefordert bei der Kontrolle der definitiven Veranlagung. Wer hier noch Fehler findet - sei es solche der Behörden oder eigene Fehler beim Ausfüllen der Steuererklärung - kann innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung Einsprache erheben. Die Einsprache ist in allen Fällen gratis. Die Frist von 30 Tagen ist aber unter allen Umständen zu beachten!


 
23. Steuern spart man durch Kombination verschiedener "Muster"! (nach oben)

Die hier vorgestellten Tipps beruhen alle auf einigen wenigen "Mustern". Meist geht es darum, durch eine geschickte Vorgehensweise während des Jahres steuerfreie Einkünfte zu wählen, die Steuerprogression zu brechen, Vorsorgeprivilegien zu beanspruchen, Besonderheiten der kantonalen Steuerordnung zu nutzen oder günstigere Tarife anderer Kantone oder anderer Steuerarten zur Anwendung zu bringen.  

Eine geschickte Steuerplanung zeichnet sich letztlich durch eine sinnvoll kombinierte Anwendung all dieser Muster aus. Dabei ergeben sich die meisten Steuersparmöglichkeiten typischerweise bei Personen mit Liegenschaften, grösseren Vermögen und bei solchen, die wenige Jahre vor der Pensionierung stehen. Hier lohnt sich deshalb in der Regel der Beizug eines Steuerberaters.

Gegen das Sparen von Steuern durch eine geschickte Vorgehensweise ist nichts einzuwenden. Problematisch ist eine bestimmtes Vorgehen erst dann, wenn das Vorgehen absonderlich erscheint und einzig mit der Absicht der Steuerersparnis begründet werden kann. Das ist zwar ebenfalls nicht verboten, wird von den Steuerbehörden aber als Steuerumgehung betrachtet. Wird ein solches Vorgehen bemerkt, werden die steuerlichen Vorteile verweigert. Wenn bei einer bestimmten Vorgehensweise Zweifel bestehen, lohnt sich eine vorgängige Anfrage bei der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung.


 
24. Steuern spart man durch regelmässige Information! (nach oben)

Das schweizerische Steuerrecht ist in Bewegung! Zur Zeit sind viele Reformvorhaben in Arbeit und auch das Bundesgericht präzisiert und entwickelt die geltende Rechtsordnung ständig weiter (vgl. Liste der neuesten Bundesgerichtsentscheide).

Wer künftige Entwicklungen rechtzeitig in seine Steuerplanung einbeziehen will, ist auf aktuelle Informationen angewiesen. Die steuerrechtlichen Informationen im Internet werden via Swiss-Tax auf einfache und übersichtliche Weise zugänglich gemacht.