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Steuertipps |
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Steuertipps funktionieren nach bestimmten "Mustern": Meist geht es darum, durch eine geschickte Vorgehensweise während des Jahres steuerfreie Einkünfte zu wählen, die Steuerprogression zu brechen, Vorsorgeprivilegien zu beanspruchen, Besonderheiten der kantonalen Steuerordnung zu nutzen oder günstigere Tarife anderer Kantone oder anderer Steuerarten zur Anwendung zu bringen. Die nachfolgend aufgeführten Steuertipps sind bekannte Anwendungsfälle für diese verschiedenen Effekte.
Gegen das Sparen von Steuern durch eine
geschickte Vorgehensweise ist nichts einzuwenden. Problematisch ist eine
bestimmte Vorgehensweise erst dann, wenn das Vorgehen absonderlich
erscheint und sich einzig mit der Absicht der Steuerersparnis begründen
lässt. Das ist zwar ebenfalls nicht verboten, wird von den Steuerbehörden
aber als Steuerumgehung betrachtet. Wenn die Behörden eine Steuerumgehung
feststellen, werden die steuerlichen Vorteile verweigert. Im Zweifelsfalls
lohnt sich eine vorgängige Anfrage bei der kantonalen Steuerverwaltung. Sämtliche Tipps sind sorgfältig recherchiert. Es versteht sich aber von selbst, dass für die Richtigkeit keine Haftung übernommen werden kann. Bitte konsultieren Sie bei Unsicherheiten rechtzeitig die Steuerverwaltung Ihres Kantons oder den Steuerberater Ihrer Wahl. Für Fragen steht Ihnen auch das Diskussionsforum zur Verfügung.
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1.
indem Beiträge in die Säule
3a geleistet werden!
Grund:
Beiträge in die Säule 3a können im vollen Umfang vom steuerbaren Einkommen
abgezogen werden (Art. 7
Abs. 1 BVV3). Bis zum Bezug der Kapitalleistungen im Vorsorgefall (Alter,
Tod oder Invalidität) unterliegt das einbezahlte Kapital weder der Einkommens-
noch der Vermögenssteuer. Erst die Auszahlung unterliegt einer separaten
Jahressteuer zum günstigen Vorsorgetarif (Art. 11 Abs.
3 StHG). Die Maximalbeiträge für Steuerpflichtige mit Beiträgen an die 2. Säule (Pensionskasse) betragen im Steuerjahr 2015 für Steuerpflichtige mit Beiträgen an die 2. Säule (Pensionskasse) CHF 6'768.-- und für Steuerpflichtige ohne 2. Säule 20% des Erwerbseinkommens, höchstens CHF 33'840.- (vgl. Rundschreiben der EStV vom 21.10.2014). Achtung: Der Beitrag muss im laufenden Steuerjahr bei der Vorsorgeeinrichtung ankommen. Die Einzahlung sollte also rechtzeitig, nach Möglichkeit vor dem 20. Dezember des laufenden Jahres, vorgenommen werden. Ausführliche Informationen zur Säule 3a gibt's im Kreisschreiben Nr. 18 der EStV vom 4. Oktober 2007.
Grund:
Einkäufe in die Pensionskasse können vom steuerbaren Einkommen abgezogen
werden (Art. 81 BVG).
Die Höhe des zulässigen Einkaufs ist von der individuellen Deckungslücke abhängig
und kann bei der Pensionskasse erfragt werden. Der Höchstbetrag der
Einkaufssumme reduziert sich um ein Guthaben in der Säule 3a, soweit es die
aufgezinste Summe der zulässigen jährlichen Beiträge ab vollendetem 24.
Altersjahr übersteigt. Hat eine versicherte Person Freizügigkeitsguthaben,
reduziert sich der Höchstbetrag der Einkaufssumme zusätzlich um diesen Betrag (Art. 60a
BVV2).
Achtung: Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden
Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der
Vorsorge zurückgezogen werden (Art.
79b Abs. 3 BVG). Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 12. März 2010
festgehalten, dass innert drei Jahren nach einem Einkauf überhaupt keine
Kapitalleistungen fliessen dürfen. Andernfalls müssten die in Abzug gebrachten
Einkäufe steuerlich wieder aufgerechnet werden (vgl.
BGE
2C_658/2009).
Eine Weltreise, ein unbezahlter Urlaub oder jede andere Unterbrechung der Erwerbstätigkeit sollte wegen der Progression nach Möglichkeit über den Jahreswechsel gelegt werden.
Beispiel: Wer
im Jahr 2015 durchgehend erwerbstätig ist und im Jahr 2016 auf eine einjährige
Weltreise geht, macht aus steuerlicher Sicht einen Fehler. Geschickter wäre es,
die einjährige Weltreise erst im Juli 2016 zu beginnen.
Grund:
In allen Kantonen sind die selbst getragenen Krankheitskosten steuerlich
abziehbar, soweit sie einen vom kantonalen Recht bestimmten Selbstbehalt übersteigen
(Art. 9 Abs. 2 Bst. h StHG)
. In den meisten Kantonen beträgt der Selbstbehalt - wie für die direkte
Bundessteuer (Art. 33 Abs.
1 Bst. h DBG) - fünf Prozent des "Reineinkommens" (Selbstbehalt
in den Kantonen vgl.
Steuermäppchen
2010, Einkommens- und Vermögenssteuer, Abzug Krankheitskosten" der ESTV). Um
vom Abzug für Krankheitskosen zu profitieren, sollten deshalb nicht dringende
Arztbesuche, Theraphien etc. nach Möglichkeit in die erste Jahreshälfte gelegt
werden. So wird sichergestellt, dass alle (Teil-) Rechnungen noch im gleichen
Jahr eintreffen und der Abzug nicht wegen des Selbstbehaltes verloren geht.
Beispiel: Belaufen sich verschiedene Rechnungen auf insgesamt CHF 6'000 und
beträgt der Selbstbehalt CHF 4'000 (5 % von CHF 80'000), so ist ein Abzug von
CHF 2'000 möglich, wenn alle Rechnungen im gleichen Jahr eintreffen.
Weitere Informationen zum Abzug der Krankheitskosten gibt's im
Kreisschreiben
Nr. 11 vom 31.08.2005 der ESTV.
Schenkungen
an Schwiegersöhne (und Schwiegetöchter) gelten als Schenkungen an
Nichtverwandte. Sie unterliegen deshalb in den meisten Kantonen hohen
Schenkungssteuern.
Diese hohen Schenkungssteuern lassen sich vermeiden, indem in einem ersten
Schritt nicht der Schwiegersohn, sondern die Tochter beschenkt wird. Die Tochter
kann anschliessend in einem zweiten Schritt ihren Ehemann beschenken.
Zivilrechtlich liegen dann zwei Schenkungen vor, die steuerlich privilegiert
sind: Denn Schenkungen an Ehegatten und Kinder sind steuerfrei oder unterliegen
einem günstigen Tarif. Achtung: Liegen die beiden Schenkungen zeitlich sehr nahe beieinander, könnte die kantonale
Steuerverwaltung eine Steuerumgehung annehmen. Im Zweifelsfall lohnt sich
eine vorgängige Anfrage.
Überlassen Eltern ihre Liegenschaft gratis den eigenen Kinder (Gebrauchsleihe),
sind sie weiterhin verpflichtet den Eigenmietwert als Einkommen zu versteuern.
Wird hingegen die Liegenschaft (zu einem günstigen Mietzins) vermietet, dann ist
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur der vereinbarte Mietzins
steuerbar
Achtung:
Einzelne kantonale Steuergesetze sehen explizit vor, dass auch bei Vermietung zu
Vorzugskonditionen der Eigenmietwert als Einkommen besteuert wird (z.B.
Art. 34 Abs. 2
SG-StG,
Art. 25 Abs. 2 BE-StG).
Andere Kantone erfassen den Eigenmietwert mit der (überzeugenden) Begründung,
dass die Einräumung von Vorzugskonditionen eine Form des Eigengebrauchs
darstelle. Und: Einige Kantone betrachten die
Differenz zwischen dem Eigenmietwert und dem vereinbarten Mietzins als
Schenkung. Meist ist das unschädlich, weil Schenkungen an die Nachkommen
steuerfrei sind oder von einem hohen Freibetrag und günstigen Steuersätzen
profitieren. Im
Zweifelsfall empfiehlt sich eine Anfrage bei der
kantonalen Steuerverwaltung.
Wer sein Vermögen in Liegenschaften investiert, profitiert in jedem Fall von einer reduzierten Vermögenssteuer, denn massgeblich ist nicht der Verkehrswert der Liegenschaft, sondern der amtliche Wert, der 20 bis 50 Prozent unter dem Verkehrswert liegt. Wer
sein Vermögen in Liegenschaften investiert, kann jedoch zudem mit einer
geschickten Wahl des Liegenschaftskantons die Einkommens- und Vermögenssteuern
tief halten. Grund: Liegenschaften und deren Ertrag sind nicht am Wohnsitz,
sondern am Liegenschaftsort steuerpflichtig. Die Wahl eines steuergünstigen
Kantons ist damit ausschlaggebend (vgl.
Steuerfüsse
der Kantonshauptorte). Aber Achtung: Letztlich entscheidend ist immer nur die
Gesamtrendite. Nebst den Steuern sollten auch die anderen Faktoren mitberücksichtigt
werden.
Grund: Fest verzinsliche Papiere wie Obligationen werfen zwar einen regelmässigen Ertrag ab. Diese Zinsen unterliegen aber vollumfänglich der Einkommenssteuer, so dass ein guter Teil des Gewinns an den Fiskus abgeliefert werden muss (Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG ). Aktien hingegen können nach einiger Zeit gewinnbringend verkauft werden und der dabei erzielte Gewinn ist vollumfänglich steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG). Eine Garantie, dass die gekauften Aktien tatsächlich an Wert zunehmen, gibt es natürlich nicht. Und Vorsicht: Wer zu fleissig Aktien kauft und verkauft, könnte von den Steuerbehörden als "gewerbsmässiger Wertschriftenhändler" betrachtet werden. Allfällige Gewinnen würden dann als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteuert (Art. 18 Abs. 1 DBG). Die ESTV hat die diesbezüglichen Regeln im Kreisschreiben Nr. 36 vom 27.07.2012 festgehalten. Einzelne Kantone gehen bei einem kleinen Wertschriftenbestand immer von einem steuerfreien Kapitalgewinn aus.
Wer
sich während Jahren einen grossen Weinkeller anlegt, muss damit rechnen, dass
bei einem allfälligen Verkauf steuerbares Erwerbseinkommen (Art.
18 Abs. 1 DBG) und nicht ein steuerfreier Kapitalgewinn (Art.
16 Abs. 3 DBG) angenommen wird. Das
Bundesgericht hat entschieden, dass beim Verkauf von Wein -
ähnlich wie beim Verkauf von Liegenschaften - ein einmaliger Verkauf genügen
kann, um Gewerbsmässigkeit anzunehmen (BGE
vom 17.9.2002). Dabei kann Gewerbsmässigkeit auch ohne
Einsatz fremder Mittel, ohne Vorliegen besonderer besondere Geschäftseinrichtungen
und ohne Zusammenhang mit dem eigenen Beruf gegeben sein. Entscheidend sind die
konkreten Umstände im Einzelfall. Spätestens wenn die Weinsammlung so gross
ist, dass sie realistischerweise nicht mehr selbst konsumiert werden könnte, müsse
von einer Gewinnstrebigkeit ausgegangen werden, was die Sache steuerbar macht.
Geldleistungen an die erwachsenen Kinder können vom steuerbaren Einkommen in der Regel nicht abgezogen werden. Im Gegenteil schulden die Kinder unter Umständen hierfür sogar Schenkungssteuern. Erhalten die Kinder stattdessen zinslose Darlehen, so realisieren die Kinder (und nicht die Eltern) den Ertrag aus dem geliehenen Vermögen. Dadurch vermindert sich das (hohe) steuerbare Einkommen der Eltern und es erhöht sich das (tiefe) steuerbare Einkommen der Kinder. Wegen der Progression ergibt sich so gesamthaft betrachtet eine geringere Steuerbelastung für Eltern und Kinder. Und:
Steht das entsprechende Kapital den Eltern nicht bar zur Verfügung, könnte
sich eine Erhöhung der Hypothek lohnen: Die Steuerersparnis der Eltern aus dem
zusätzlichen Schuldzinsenabzug dürfte höher sein als die von den Kindern
wegen dem Ertrag aus dem geliehenen Vermögen zusätzlich geschuldeten Steuern.
Grund:
Erträge auf dem eigenen Vermögen sind normalerweise steuerbar (Art.
20 Abs. 1 DBG und Art.
7 Abs. 1 StHG). Weil aber die Selbstvorsorge steuerlich gefördert werden
soll, sind Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen steuerfrei (Art.
24 Bst. b DBG und Art.
7 Abs. 4 Bst. d StHG). Dabei
können Kapitalversicherungen nicht nur mit jährlichen Prämien finanziert
werden. Sie können auch mit einer einmaligen Investition "gekauft"
werden. Erträge aus "gekauften" Kapitalversicherungen (sog. Einmalprämienversicherungen)
sind ebenfalls steuerfrei. Im Erlebensfall und bei Rückkauf ist die
Steuerfreiheit gegeben, wenn die Auszahlung nach dem 60 Altersjahr aufgrund eines mindestens
fünfjährigen Vertrages erfolgt, der vor
dem 66. Alterjahr abgeschlossen wurde (Art.
20 Abs. 1 Bst. a DBG und Art.
7 Abs. 1 ter StHG). Die Einzelheiten sind im
Kreisschreiben
Nr. 24 1995/96 der ESTV festgehalten.
Die
meisten Kantone sehen vor, dass Ehegatten im Jahr der Scheidung oder Trennung
separat besteuert werden. In einzelnen Kantonen ergibt sich bei einer Scheidung
oder Trennung am Jahresende eine
insgesamt bis zu 50 Prozent höhere Steuerbelastung. Grund:
Unterhaltsbeiträge an geschiedene oder getrennte Ehegatten sind steuerlich
abziehbar (Art. 33 Abs. 1
Bst. c DBG und Art. 9
Abs. 2 Bst. c StHG). Bei einer Scheidung oder Trennung am Jahresende können
für das laufende Jahr noch keine oder erst wenige Unterhaltsbeiträge
steuerlich wirksam zum Abzug gebracht werden. Dadurch ist das ausgewiesene
Einkommen des einen Ehegatten sehr hoch, dasjenige des anderen Ehegatten sehr
tief. Wegen des progressiven Steuertarifs ergibt sich so insgesamt eine deutlich
höhere Steuerbelastung. Scheidung und Trennung sollten daher keinesfalls am
Jahresende sondern unbedingt zu Jahresbeginn vorgenommen werden!
Grund:
In den meisten Kantonen kann jedes Jahr zwischen dem Abzug für die tatsächlichen
Unterhaltskosten und dem Abzug einer Pauschale gewählt werden (vgl.
Steuermäppchen
2010, Einkommens- und Vermögenssteuer, Abzug für Unterhaltskosten der ESTV). Solange die
tatsächlichen Unterhaltskosten nicht grösser sind als der zulässige
Pauschalabzug lohnt sich die Geltendmachung der tatsächlichen Kosten nicht. Damit
die tatsächlichen Liegenschaftskosten nicht "wirkungslos" verpuffen,
können nicht dringende Arbeiten aufgespart oder vorgezogen werden, so dass sie
im gleichen Jahr anfallen. Entscheidend ist je nach Kanton das Rechnungsdatum
oder das Zahlungsdatum. So kann
zumindest alle paar Jahre der höhere Abzug für die tatsächlichen
Unterhaltskosten geltend gemacht werden. Immer zu beachten: Steuerlich abziehbar
sind nur die eigentlichen Unterhaltskosten (Renovationen, Reparaturen).
Wertvermehrende Anlagekosten (Ausbau Dachstock, Anbau eines Wintergartens etc.)
sind nicht abziehbar.
Die wenigsten Kantons stellen Konkubinatspartner bei der Schenkungssteuer den
Ehegatten gleich. Während Schenkungen an Ehegatten und Personen in eingetragener
Partnerschaft ( Diese
Schenkungssteuern lassen sich vermeiden, wenn die Schenkung auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben wird und das Vermögen bis dahin in eine ausserkantonale
Liegenschaft investiert wird. Eine spätere Schenkung der Liegenschaft ist nämlich
steuergünstig möglich, wenn der Liegenschaftskanton keine Schenkungssteuer
kennt (z.B. Kanton Schwyz) oder die Konkubinatspaare wie Ehegatten privilegiert
(z.B. Kanton Zug).
Achtung: Wenn die ausserkantonale Liegenschaft bereits kurz nach dem Erwerb
verschenkt wird, könnten die Steuerbehörden eine Steuerumgehung annehmen.
Grund:
Der Schenkungssteuer unterliegt in diesen Fällen nur der amtliche Wert der
Liegenschaft abzüglich des Wertes der vorbehaltenen Nutzniessung. Je früher
eine Liegenschaft an die künftigen Erben abgetreten wird, umso höher ist der
Wert der Nutzniessung und um so tiefer ist der Wert der erhaltenen Schenkung. Im
Zeitpunkt des Erbgangs ist keine weitere Erbschafts- oder Schenkungssteuer mehr
geschuldet. Die Liegenschaft geht also insgesamt betrachtet teilweise steuerfrei
auf die Erben über. Details zu den Erbschafts- und Schenkungssteuern in den
Kantonen sind in der diesbezüglichen
Darstellung
der ESTV zu finden.
Kapitalleistungen
aus Vorsorge unterliegen in allen Kantonen einem separaten Tarif. Mehrere
Kapitalleistungen des gleichen Jahres werden zur Satzbestimmmung
zusammengerechnet. Aus steuerlicher Sicht ist es deshalb sinnvoll,
Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen (Art.
13 BVG), Freizügigkeitskonten (Art.
16 FZV) und der Säule 3a (Art.
3 BVV3) in verschiedenen Jahren zu beziehen. Sinnvoll
ist etwa auch ein Vorbezug von Pensionskassengeldern für Zwecke des
selbstbewohnten Eigentums (Art
30 Bst. c BVG und
Kreisschreiben Nr. 17 der EStV vom 03.10.2007) oder die Errichtung mehrerer Konti Säule 3a, die zu
unterschiedlichen Zeitpunkten aufgelöst werden können. Und: Ehegatten sollten
die ihnen zustehenden Vorsorgeleistungen aus dem gleichen Grund in
unterschiedlichen Jahren beziehen. Achtung: In einzelnen Kantonen werden zur
Satzbestimmung die Vorsorgeleistungen mehrerer Jahre zusammengerechnet. Auskunft gibt im Einzelfall die kantonale Steuerverwaltung.
Weil
mit zunehmendem Einkommen die Steuerbelastung überproportional steigt, lohnt es
sich, steuerlich abziehbaren Aufwand über mehrere Jahre zu verteilen. So kann
die Spitze der Progression gebrochen werden und die durch den Abzug mögliche
Steuerersparnis wird maximiert. Generell gilt: Je höher der abziehbare Aufwand,
umso mehr lohnt sich eine Verteilung über die Jahre.
Ist beispielsweise ein Einkauf von CHF 50'000 in die zweite Säule zulässig, so
ist die Steuerersparnis insgesamt grösser, wenn anstelle eines einmaligen
Einkaufs von CHF 50'000 während fünf Jahren je CHF 10'000 einbezahlt werden. Auf der Homepage der ESTV lassen sich
beliebige
weitere Varianten rechnen.
Die Steuerbelastung ist von Kanton zu Kanton, von Gemeinde zu Gemeinde
unterschiedlich hoch. Überraschend: Nicht immer ist der als steuergünstig
bekannte Kanton
Zug erste Wahl. Bei ganz tiefen Löhnen kann auch mal der Kanton
Waadt oder ein anderer Kanton die Nase vorne haben (vgl.
Steuerbelastung in den Kantonshauptorten der EStV).
Ein Wohnsitzwechsel kann sich übrigens auch Ende Jahr noch lohnen. Die Einkommens- und Vermögenssteuerpflicht
besteht für
das ganze Jahr in demjenigen Kanton, in welchem sich der Wohnsitz am Ende des
Jahres befindet (Art. 68
Abs. 1 StHG). Ausnahme: Kapitalleistungen aus Vorsorge sind in demjenigen
Kanton zu versteuern, in welchem sich der Wohnsitz im Zeitpunkt der Fälligkeit
der Vorsorgeleistung befindet (Art.
68 Abs. 1 StHG).
Weil
Versicherungsprämien steuerlich nur in begrenztem Umfang abziehbar sind, lohnt
es sich unter Umständen, anstelle einer prämienfinanzierten Lebensversicherung
eine Einmalprämienversicherung abzuschliessen und die Einmalprämie durch
Aufnahme eines Darlehens zu finanzieren. Im Gegensatz zu den Versicherungsprämien
sind die Schuldzinsen vollumfänglich abziehbar, sofern sie nicht "CHF
50'000 zuzüglich Höhe der Bruttovermögenserträge" übersteigen (Art.
9 Abs. 2 Bst. a StHG und Art.
33 Abs. 1 Bst. a DBG). Achtung:
Einige Kantone prüfen, ob das Darlehen auch anders als durch Verpfändung der
Versicherungspolice sichergestellt werden könnte. Ist das nicht der Fall, wird
eine Steuerumgehung angenommen und der Schuldzinsenabzug wird verweigert.
Sinnvoll ist deshalb eine vorgängige Konsultation der kantonalen Steuerverwaltung. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer Einmalprämienversicherung
sind im Steuertipp Nr. 11 dargestellt.
Bis
zur Pensionierung sollte die Hypothek auf dem Wohneigentum in der Regel bis auf
65 Prozent des Kaufpreises reduziert werden. Bei der klassischen Amortisation
wird die Hypothekarschuld deshalb Jahr für Jahr entsprechend reduziert.
Nachteile: Die steuerlichen Abzüge für Schulden und Schuldzinsen vermindern
sich. Die Amortisation der Hypothekarschuld ist steuerlich nicht abziehbar. Bei
der indirekten Amortisation bleibt die Hypothek bis zur Pensionierung unverändert.
Die "Amortisationszahlungen" erfolgen nämlich vorerst auf eine Konto
der Säule 3a, wobei das Guthaben als Sicherheit für die Bank dient. Vorteile:
Die Höhe der steuerlich abziehbaren Schulden und Schuldzinsen bleibt unverändert.
Und: Anders als bei der klassischen Amortisation der Hypothek sind die
Einzahlungen in die Säule 3a vollumfänglich steuerlich abziehbar (vgl. Steuertipp
Nr. 1).
Das
Wohneigentumsförderungsgesetz erlaubt den vorzeitigen Kapitalbezug aus der
Pensionskasse, wenn die Gelder für den Erwerb von selbst bewohntem Wohneigentum
eingesetzt werden. Zulässig ist aber auch eine Amortisation der auf dem
Eigenheim lastenden Hypothek (Art.
1 WEFV). Ein Vorbezug zum Zwecke der Amortisation der Hypothek ist einerseits unter dem Aspekt der Progression beim Bezug der Vorsorgeleistungen sinnvoll (vgl. Steuertipp Nr. 16). Andererseits kann die Hypothek in einem späteren Zeitpunkt auch wieder erhöht werden ohne dass eine Pflicht zur Rückerstattung des Vorbezugs besteht.
Ausführliche Informationen hierzu gibt's im
Kreisschreiben Nr. 17 der EStV vom 03.10.2007
In
der Praxis lassen sich die allermeisten hier erwähnten Steuersparmöglichkeiten
nur nutzen, wenn die entsprechenden Ausgaben, Investition etc. belegt werden können.
Deshalb ist das Sammeln der hierfür notwendigen Belege und Quittungen äusserst
wichtig (vgl. Liste der
wichtigsten Belege). Gewissenhaftigkeit ist ein weiteres Mal gefordert, wenn
es darum geht, sämtliche kantonal möglichen Abzüge tatsächlich zu
beanspruchen. Die Voraussetzungen zu den wichtigsten Abzügen
(Zweiverdienerabzug, Spendenabzug, Versicherungsabzug, Abzüge für bescheidene
Einkommen usw.) sind in den
Steuermäppchen
der ESTV umschrieben. Ist
die Steuererklärung fristgerecht und sauber abgeliefert (schafft Goodwill!) ist
Gewissenhaftigkeit ein letztes Mal gefordert bei der Kontrolle der definitiven
Veranlagung. Wer hier noch Fehler findet - sei es solche der Behörden oder
eigene Fehler beim Ausfüllen der Steuererklärung - kann innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung Einsprache erheben.
Die Einsprache ist in allen Fällen gratis. Die Frist von 30 Tagen ist aber
unter allen Umständen zu beachten!
Die
hier vorgestellten Tipps beruhen alle auf einigen wenigen "Mustern".
Meist geht es darum, durch eine geschickte Vorgehensweise während des Jahres
steuerfreie Einkünfte zu wählen, die Steuerprogression zu brechen,
Vorsorgeprivilegien zu beanspruchen, Besonderheiten der kantonalen Steuerordnung
zu nutzen oder günstigere Tarife anderer Kantone oder anderer Steuerarten zur
Anwendung zu bringen.
Eine
geschickte Steuerplanung zeichnet sich letztlich durch eine sinnvoll kombinierte
Anwendung all dieser Muster aus. Dabei ergeben sich die meisten Steuersparmöglichkeiten
typischerweise bei Personen mit Liegenschaften, grösseren Vermögen und bei
solchen, die wenige Jahre vor der Pensionierung stehen. Hier lohnt sich deshalb
in der Regel der Beizug eines Steuerberaters.
Gegen das Sparen von Steuern durch eine
geschickte Vorgehensweise ist nichts einzuwenden. Problematisch ist eine
bestimmtes Vorgehen erst dann, wenn das Vorgehen absonderlich erscheint und
einzig mit der Absicht der Steuerersparnis begründet werden kann. Das ist
zwar ebenfalls nicht verboten, wird von den Steuerbehörden aber als
Steuerumgehung betrachtet. Wird ein solches Vorgehen bemerkt, werden die
steuerlichen Vorteile verweigert. Wenn bei einer bestimmten Vorgehensweise
Zweifel bestehen, lohnt sich eine vorgängige Anfrage bei der zuständigen
kantonalen Steuerverwaltung.
Das
schweizerische Steuerrecht ist in Bewegung! Zur Zeit sind viele Reformvorhaben
in Arbeit und auch das Bundesgericht präzisiert und entwickelt die geltende
Rechtsordnung ständig weiter (vgl. Liste
der neuesten Bundesgerichtsentscheide). Wer künftige Entwicklungen rechtzeitig in seine Steuerplanung einbeziehen will, ist auf aktuelle Informationen angewiesen. Die steuerrechtlichen Informationen im Internet werden via Swiss-Tax auf einfache und übersichtliche Weise zugänglich gemacht.
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