Sicherstellungsverfügung bei objektiver Gefährdung der Steuerforderung
Sicherstellungsverfügung zulässig, wenn Steuerforderung objektiv gefährdet erscheint; ein besonderes Verhalten ist nicht erforderlich.
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Sicherstellungsverfügung zulässig, wenn Steuerforderung objektiv gefährdet erscheint; ein besonderes Verhalten ist nicht erforderlich.
Nachträgliche Anschlussgebühren für bestehende Werke sind unzulässig, da sie eine unzulässige Rückwirkung darstellen.
Kein Anspruch auf Feststellung, dass die aktuelle Ehegattenbesteuerung bei der Bundessteuer verfassungswidrig ist.
Provisorische Verlustscheine gelten nicht als Zahlungsunfähigkeit, daher bleibt die Haftung des Ehegatten bestehen.
Keine Gerichtsferien bei direkter Bundessteuer; Wiedereinsetzung nur bei unvorhersehbarem Hindernis und ohne Möglichkeit Dritter.
Ohne Angabe des Empfängers und Zwecks gilt ein Zahlungsnachweis für Auslandsunterstützung nicht; Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen.