Handänderungssteuer bei Fondsleitung: Belastung der Anleger
Handänderungssteuer bei Fondsleitung-Wechsel ist zulässig und auf Anleger übertragbar, sofern Fondsvertrag dies vorsieht (E. 4.5–4.6).
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Handänderungssteuer bei Fondsleitung-Wechsel ist zulässig und auf Anleger übertragbar, sofern Fondsvertrag dies vorsieht (E. 4.5–4.6).
Reglementsnormen gelten, wenn günstiger als BVG; Fristbeginn analog ATSG, Fristunterbrechung nach Art. 135 OR (E. 3.2–3.3).
Nebensteuerkanton darf Nachsteuerverfahren eröffnen, auch nach Veranlagung durch Hauptsteuerkanton; Praxis geändert (E. 5.2).
Verjährung beginnt neu bei Zustellung in den Machtbereich; Wissenszurechnung nur bei klarer Steuervertretung (E. 3.5.4–3.7.2).
Vorsorge nach Art. 47 BVG bleibt bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit nach 58 möglich, endet jedoch mit Vorsorgefall "Alter" (E. 4, 5.3.1.2).
Professionelle Immobilienbewirtschaftung ist für Betriebsstatus entscheidend, unabhängig von Eigen- oder Fremdverwaltung (E. 6.1–6.9).