Revision bei EMRK-Verletzung: Ersatz statt Aufhebung
Barwert-Ersatz genügt zur Behebung einer EMRK-Verletzung, Revision ist nicht erforderlich (E. 1–3).
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Barwert-Ersatz genügt zur Behebung einer EMRK-Verletzung, Revision ist nicht erforderlich (E. 1–3).
ÜLG-Leistungen gelten als Vorruhestandsleistungen, ausländische Versicherungszeiten bleiben unberücksichtigt (E. 9.6–9.7).
Ein Bank-Forderungsverzicht gegenüber Privatpersonen gilt als steuerbares Einkommen.
Juristische Person muss geschäftsmäßigen Aufwand nachweisen; bei Beweislosigkeit erfolgt Aufrechnung, nicht jedoch beim Aktionär.
Trotz neuem Lohnausweis 2007 bleibt Kantonen die Möglichkeit, einen Luxusanteil für Geschäftsfahrzeuge auszuscheiden.
Eine Beschwerde ist ungenügend begründet, wenn die massgebenden Erwägungen der Vorinstanz nicht berücksichtigt werden.