Separate Bewertung von Boden und Gebäuden bei Überführung
Bei Überführung von Grundstücken ins Privatvermögen sind Boden und Gebäude separat zu bewerten, keine Gesamtbetrachtung erlaubt.
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Bei Überführung von Grundstücken ins Privatvermögen sind Boden und Gebäude separat zu bewerten, keine Gesamtbetrachtung erlaubt.
Keine Steuerausscheidung in Sitzkanton führt zur Verwirkung des Beschwerderechts und zur möglichen Doppelbesteuerung.
Auch Erben ohne Grundstückszuteilung sind im Grundstückkanton anteilsmäßig erbschaftssteuerpflichtig.
Kirchgemeinden im Kanton Luzern sind nur für Einkommen und Vermögen steuerbefreit das kirchlichen Zwecken dient; Bautätigkeit ausgeschlossen
Eigentümer einer Luzerner Liegenschaft am 1.1.2014 müssen die Liegenschaftssteuer für 2014 trotz Aufhebung der Steuer entrichten.
Im Kanton Luzern fällt Handänderungssteuer an, wenn ein geerbtes Grundstück von der Erbengemeinschaft weiterveräußert wird.