Keine Abzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen
Vorfälligkeitsentschädigungen bei Hypothekarauflösung vor Liegenschaftsverkauf sind nicht als Schuldzinsen abzugsfähig.
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Vorfälligkeitsentschädigungen bei Hypothekarauflösung vor Liegenschaftsverkauf sind nicht als Schuldzinsen abzugsfähig.
Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit möglich, wenn rund ein Drittel des Gewinns für statutarisch gemeinnützige Zwecke verwendet wird.
Hypothekarzinsen sind steuerlich nicht abziehbar, wenn sie wirtschaftlich als Baurechtszinsen zu betrachten sind.
Bundesgericht tritt nicht auf Beschwerde ein, da der angefochtene Entscheid nicht beigelegt wurde (Art. 42 Abs. 3 BGG).