Kein Beschwerde- oder Feststellungsinteresse bei Verlustvorträgen
Festlegung von Verlustvorträgen begründet kein Beschwerde- oder Feststellungsinteresse, auch nicht bei möglicher Einkommensaufrechnung.
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Festlegung von Verlustvorträgen begründet kein Beschwerde- oder Feststellungsinteresse, auch nicht bei möglicher Einkommensaufrechnung.
Trotz statutarischem Sitz in Obwalden liegt das Hauptsteuerdomizil bei wesentlichen Geschäftstätigkeiten in Zürich.
Satzbestimmende Verlustberücksichtigung bei Grundstückgewinnsteuer führt zu zufallsabhängigen, willkürlichen Ergebnissen.
Der Vermögenssteuertarif in Obwalden verletzt das Leistungsfähigkeitsprinzip. Kantonale Behörden entscheiden über das weitere Vorgehen.
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 73 StGH unzulässig für kantonale Steuerveranlagungen der Jahre 1987-1992.
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 73 StHG unzulässig für Steuerperioden vor 2001; keine Beschwerde möglich.