Keine Verwirkung des Beschwerderechts bei Doppelbesteuerung
Beschwerderecht bei interkantonaler Doppelbesteuerung bleibt gewahrt; Verwirkung nur bei qualifiziertem Missbrauch möglich (E. 2, 4).
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Beschwerderecht bei interkantonaler Doppelbesteuerung bleibt gewahrt; Verwirkung nur bei qualifiziertem Missbrauch möglich (E. 2, 4).
Bei mehreren Wohnsitzen gilt der Ort der Familienwohnung, auch für Konkubinatspaare, als Steuerwohnsitz.
Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind nur gegen verfahrensabschliessende Entscheide zulässig.
Aktienbewertung erfolgt unabhängig von Aktionärsveranlagung; Schriftenwechsel zur Bewertung unterbricht Verjährung der Aktionäre nicht.
Verkauf von Beteiligungsrechten gegen Verkäuferdarlehen mit späterer Schenkung der Forderung gilt als Steuerumgehung, nicht Transponierung.
Kapitalanlageliegenschaften können bei steuerneutraler Übertragung einer Einzelfirma auf eine AG im Geschäftsvermögen verbleiben.