Tatsächliche Verwaltung und Doppelbesteuerung
Ort der Verwaltung bestimmt sich nach überwiegender Wahrscheinlichkeit; zu Unrecht bezogene Steuern sind rückzuerstatten (E. 3–4).
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Ort der Verwaltung bestimmt sich nach überwiegender Wahrscheinlichkeit; zu Unrecht bezogene Steuern sind rückzuerstatten (E. 3–4).
Kosten für Pflege durch EL-eingeschlossene Angehörige sind gesetzeskonform ausgeschlossen, ohne Verfassungsverstoss (E. 6.2, 6.6).
Verjährung beginnt neu bei Zustellung in den Machtbereich; Wissenszurechnung nur bei klarer Steuervertretung (E. 3.5.4–3.7.2).
Bei mehreren Wohnsitzen gilt der Ort der Familienwohnung, auch für Konkubinatspaare, als Steuerwohnsitz.
Verwaltungsgericht kann Steueramt Kosten auferlegen, wenn es entscheidende Veranlagungsunterlagen nicht einreichte.
St. Galler Steuerverwaltung darf Verwaltungsgerichtsurteil zu Erbschaftssteuern nicht vor Bundesgericht anfechten.