Berücksichtigung ausländischer Immobilien bei Steuersatzberechnung zulässig
Auslandsimmobilien dürfen bei der Steuersatzberechnung berücksichtigt werden, auch ohne unbeschränkte Steuerpflicht.
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Auslandsimmobilien dürfen bei der Steuersatzberechnung berücksichtigt werden, auch ohne unbeschränkte Steuerpflicht.
Rückzug des Rechtsmittels führt zur Abschreibung, Gerichtskosten können ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 2 BGG).
Aufenthalt im Ausland ohne Vertreter erlaubt rechtswirksame Eröffnung der Veranlagung durch Publikation im Amtsblatt, auch für Erben.
Die aufschiebende Wirkung einer staatsrechtlichen Beschwerde verlängert die Frist der Besteuerungsverjährung nicht.