Rückerstattung von Akontobeiträgen: Fristenregelung
Rückerstattungsfristen für Akontobeiträge beginnen erst mit der definitiven Beitragsfestsetzung zu laufen (E. 4.5.2–4.5.3).
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Rückerstattungsfristen für Akontobeiträge beginnen erst mit der definitiven Beitragsfestsetzung zu laufen (E. 4.5.2–4.5.3).
Vorbehaltlose Steuerzahlung im Kanton Zug trotz bekanntem Anspruch Zürichs verwirkt das Beschwerderecht; Doppelbesteuerung ist hinzunehmen.
Fehlt der Nachweis der Verwaltung im Kanton Zug, liegt das Hauptsteuerdomizil der AG mit Aktivitäten und Bezügen im Kanton Tessin.
Treuhandverhältnisse werden steuerlich nur anerkannt, wenn ESTV-Vorgaben erfüllt oder einwandfrei anderweitig nachgewiesen werden.
Keine Steuerausscheidung in Sitzkanton führt zur Verwirkung des Beschwerderechts und zur möglichen Doppelbesteuerung.
Verdecktes Eigenkapital und Eigenkapitalzinsen sind ausschließlich anhand betriebswirtschaftlicher Kriterien zu bewerten.