Besteuerung selbständiger Erwerbstätigkeit am Geschäftsort
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist am Geschäftsort mit ständiger Einrichtung zu versteuern, nicht am Wohnort.
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Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist am Geschäftsort mit ständiger Einrichtung zu versteuern, nicht am Wohnort.
Außerordentliche Einkünfte unterliegen einer vollen Jahressteuer zum eigenen Satz im Zuflussjahr (Art. 218 Abs. 2 DBG).
Der Kettenhandel gilt als wirtschaftliche Handänderung und führt zur Grundstückgewinnsteuer am Ort der Liegenschaft.
Gewerbsmässiger Wertpapierhandel liegt nicht vor, wenn Obligationen ohne Gewinnoptimierung durch Marktentwicklungen erworben werden.