Doppelbesteuerung: Einheitliche Ausscheidung für Barwertvorteil und Betriebsgewinn
Barwertvorteil aus Lease-and-lease-back bei Stromliegenschaften wird nach den gleichen Quoten wie der Betriebsgewinn ausgeschieden.
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Barwertvorteil aus Lease-and-lease-back bei Stromliegenschaften wird nach den gleichen Quoten wie der Betriebsgewinn ausgeschieden.
Im Rekursverfahren ist zu beweisen, dass der Kaufpreis mehr als den Aktienwert umfasst; ein alternativer Entscheid begründet keine Willkür.
Sicherstellung kann für vermutete Steuerschuld verlangt werden; genaue Festsetzung erfolgt im Hauptverfahren der Steuersache.
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss ausreichend begründet sein Notbedarfsschätzung anhand der Akten bei fehlender Begründung zulässig
Bei Verlustaufstellung ohne weitere Angaben sind zusätzliche steuerbare Einkünfte aus ungenannten Zuflüssen nicht auszuschließen.
Einsprache zulässig trotz fehlender Steuererklärung; Rekurskommission lehnt das Rechtsmittel bei weiterhin fehlendem Nachweis ab.