Zuständigkeiten bei Sanierung von Vorsorgeeinrichtungen
Aufsichtsbehörden prüfen Sanierungsmassnahmen, während kantonale Gerichte nur die Umsetzung gemäss Anschlussvertrag beurteilen (E. 4.1).
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Aufsichtsbehörden prüfen Sanierungsmassnahmen, während kantonale Gerichte nur die Umsetzung gemäss Anschlussvertrag beurteilen (E. 4.1).
Kantone können Erbmasse selbst bewerten, müssen jedoch kohärent und nahe am Verkehrswert handeln, unter Beachtung der Rechtsprechung (E. 7.3
Vertrauensschutz geht im Steuerrecht dem Legalitätsprinzip vor, wenn Voraussetzungen erfüllt sind; keine Interessenabwägung nötig E. 4.1–4.4
Nichteintretensentscheid wegen Unzuständigkeit wird ohne Kompetenzkonflikt weder formell noch materiell rechtskräftig (E. 5).
Zahlungsunfähigkeit hebt Solidarhaftung nur bei Nachweis fehlenden Einkommens und Vermögens auf; Glaubhaftmachung reicht nicht (E. 4).
Kompensation nur, wenn Bruttotagesverdienst unter Vollarbeitslosentaggeld liegt; Zwischenverdienst bei Teilzeit geregelt (E. 5–6).