Behörde trägt Beweislast für steuerlichen Wohnsitz
Die Behörde muss den Wohnsitz nachweisen; der Pflichtige trägt den Gegenbeweis bei plausibler Annahme des bisherigen Wohnsitzes.
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Die Behörde muss den Wohnsitz nachweisen; der Pflichtige trägt den Gegenbeweis bei plausibler Annahme des bisherigen Wohnsitzes.
Das Recht zur Nachsteuererhebung erlischt zehn Jahre nach Ende der Steuerperiode ohne Veranlagung.
Bei Immobiliengesellschaften ist für die Vermögenssteuer der Substanzwert anzusetzen; Grundstücke mindestens zum Buchwert.
Investitionen einer AG in die Privatliegenschaft eines Aktionärs gelten als verdeckte Gewinnausschüttung und sind steuerbares Einkommen.
Eine spätere Selbstständigkeit bei der Steuererklärung begründet keine rückwirkende Zumutbarkeit für frühere Perioden.
Nichterscheinen zur Einvernahme wegen angeblich rein rechtlicher Fragen verletzt die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen.