Nachsteuerverfahren: Verwertbarkeit von Treuhänderinformationen trotz Geschäftsgeheimnisverletzung
Treuhänderinformationen sind im Nachsteuerverfahren verwertbar, selbst bei Geschäftsgeheimnisverletzung, jedoch nicht bei Berufsgeheimnis.
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Treuhänderinformationen sind im Nachsteuerverfahren verwertbar, selbst bei Geschäftsgeheimnisverletzung, jedoch nicht bei Berufsgeheimnis.
Eine persönliche Anhörung vor dem Verwaltungsgericht ist nicht grundsätzlich erforderlich.
Ein freiwilliger Beschwerderückzug führt direkt zum Verfahrensende, selbst bei finanziellen Gründen und fortgesetzter Unrechtbestreitung.
Massagen ohne ärztliches Rezept sind steuerlich nicht abzugsfähig.
Juristische Person muss unverschuldete Verhinderung aller Organe nachweisen, um Fristwiederherstellung zu erlangen.
Aufhebung der Steuerbefreiung für Militärversicherungsleistungen, um das Leistungsfähigkeitsprinzip zu wahren.