Einstellung im Steuerhinterziehungsverfahren: Keine Anfechtung per Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Einstellungsbeschlüsse in Steuerhinterziehungsverfahren sind kein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Hier finden Sie aktuelle News, wertvolle Tipps und umfassende Informationen rund um Steuern, Finanzen und Vorsorge in der Schweiz. Entdecken Sie Beiträge zu den neuesten Entwicklungen im Steuerrecht und erhalten Sie nützliche Ratschläge für Ihre Steuerplanung.
Einstellungsbeschlüsse in Steuerhinterziehungsverfahren sind kein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen Steuererlass zulässig, aber das Willkürverbot allein begründet kein geschütztes Interesse.
Das nachträgliche Einschalten eines Rechtsbeistandes behebt keine bereits versäumten Rechtshandlungen.
Bundesgericht tritt bei ungenügender Beschwerde nicht ein, berücksichtigt aber finanzielle Lage bei Gerichtsgebühr (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Miete mit Lebenspartnerin, Geschäftsbeziehungen und Baulanderwerb sprechen für steuerrechtlichen Wohnsitz in einem Kanton.
Nachbesteuerung gem. Art. 151 Abs. 2 DBG ausgeschlossen, wenn Einkommen/Vermögen vollständig deklariert und von Behörden anerkannt.