Kantonssteuerpflicht verletzt nicht Glaubensfreiheit von Atheisten
Kantonssteuerpflicht beeinträchtigt die Glaubens- und Gewissensfreiheit einer Atheistin nicht, auch wenn Pfarrer vom Kanton bezahlt werden.
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Kantonssteuerpflicht beeinträchtigt die Glaubens- und Gewissensfreiheit einer Atheistin nicht, auch wenn Pfarrer vom Kanton bezahlt werden.
Die Beschwerdefrist ans Bundesgericht ist zwingend und kann nicht verlängert werden.
Beschwerde ans Bundesgericht unzulässig, da kantonale Instanzen (Rekurskommission und Verwaltungsgericht) nicht durchlaufen wurden.
Frist läuft ab Zustelldatum der Verfügung, auch wenn eine falsche behördliche Auskunft ein späteres Datum nennt.
Ermessensveranlagung im Nachsteuerverfahren nur bei fehlender Mitwirkung oder unzureichenden Unterlagen zulässig.
Kinderabzug entfällt, wenn das Kind wegen ausreichendem Vermögen (hier 700'000 CHF) keine Unterstützung benötigt.