Keine Steuerpflicht bei verlustbringender Liebhaberei
Tätigkeiten ohne Gewinn über Jahre, wie Malerei und Literatur, gelten steuerlich als Liebhaberei und sind nicht abziehbar.
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Tätigkeiten ohne Gewinn über Jahre, wie Malerei und Literatur, gelten steuerlich als Liebhaberei und sind nicht abziehbar.
Gewinn auf Grundstück reduziert Verlustvortrag in anderem Kanton; aktuelle Doppelbesteuerung liegt vor.
Der Anspruch auf eine Invalidenrente ist steuerbares Einkommen, auch bei direkter Zahlung an den Sozialdienst zur Rückerstattung.
Grundeigentümer müssen Prozesskosten durch Vermietung, Belehnung oder Verkauf der Liegenschaft decken unentgeltliche Prozessführung entfällt
Die bernische Steuerverwaltung kann einen Entscheid zur innerkantonalen Steuerteilung beim Verwaltungsgericht anfechten.
Freiwilliges Zweitstudium ohne objektive Bedürftigkeit schliesst Anspruch auf Unterstützungsabzug aus.