Kapitalgewinn realisiert bei Anspruchserwerb; späte Deklaration führt zu Strafsteuer
Kapitalgewinn gilt als realisiert bei Anspruchserwerb des Verkäufers; spätere Deklaration führt zu Nach- und Strafsteuer.
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Kapitalgewinn gilt als realisiert bei Anspruchserwerb des Verkäufers; spätere Deklaration führt zu Nach- und Strafsteuer.
BdBSt und DBG regeln Einsprachefristen abschliessend, sodass kantonale Friststillstandsregeln nicht anwendbar sind.
Börsenverluste sind auch bei selbständiger Erwerbstätigkeit nur abziehbar, wenn sie gemäss Art. 27 Abs. 2 Bst. b DBG verbucht wurden.
Minimalsteuer ist zulässig; Verfassungsverstoss erst, wenn keine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteht oder diese zerstört würde.
Verluste der Kollektivgesellschaft sind vom Hauptsteuerdomizil des Teilhabers zu übernehmen; Sitzkanton muss Verrechnung nicht anerkennen.
Im Differenzsteuerverfahren gelten ohne spezielle Regeln die Verlustverrechnungsregeln nach Art. 58 Abs. 2 BdBSt bzw. Art. 67 Abs. 1 DBG.