Kein entschuldbarer Grund bei ausreichender Fristdauer
Ist eine Person bis Fristablauf neun Tage handlungsfähig, ist ein entschuldbarer Verhinderungsgrund nicht rechtsgenüglich nachgewiesen.
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Ist eine Person bis Fristablauf neun Tage handlungsfähig, ist ein entschuldbarer Verhinderungsgrund nicht rechtsgenüglich nachgewiesen.
Unsichere Guthaben dürfen nicht zum Nominalwert bilanziert werden; spätere Wertberichtigungen sind periodenfremd aufzurechnen.
Unterstützungsabzug erfordert Erwerbsunfähigkeit; im internationalen Verhältnis darf ein Nachweis des Geldzuflusses verlangt werden.
Wird eine GmbH innert eines Jahres nach Umwandlung verkauft, können stille Reserven als Liquidationsgewinn besteuert werden.
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Nichteintreten nur zulässig, wenn es bestritten wird. 2.5h Arbeitsweg pro Tag ist zumutbar.
Durch das Settlement mit UK wurden CH-Steuern voll angerechnet. Eine unzulässige Doppelbesteuerung liegt nicht vor.