Verrechnungssteuer: Kein Anspruch ohne Ansässigkeit
Ein Rückerstattungsanspruch auf Verrechnungssteuer besteht nur bei steuerlicher Ansässigkeit; blosser Grundstückbesitz genügt nicht.
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Ein Rückerstattungsanspruch auf Verrechnungssteuer besteht nur bei steuerlicher Ansässigkeit; blosser Grundstückbesitz genügt nicht.
Die unterschiedliche Besteuerung von Erst- und Zweitwohnungen im Kanton Glarus verstößt nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot.
Verkäufer müssen sich bei unklarer Finanzlage des Käufers, besonders bei Gründungsgesellschaften, über Zahlungsfähigkeit informieren.
Ein Zurückverweisen zur Neubeurteilung eröffnet der Behörde Spielraum; erst der endgültige Entscheid ist anfechtbar.
Eine Zustellfiktion nach drei Jahren ohne Mitteilung verletzt den Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV.
Eigene Arbeitsstunden von Selbständigen in einer Einzelfirma können nicht als Aufwand oder Rückstellungen erfasst werden.