Keine Anwendung von Art. 21bis BdBSt bei geschäftlich zugeordneten Versicherungen
Art. 21bis BdBSt gilt nur für privat zugeordnete (Lebens-)Versicherungen, nicht für solche im Geschäftsbereich.
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Art. 21bis BdBSt gilt nur für privat zugeordnete (Lebens-)Versicherungen, nicht für solche im Geschäftsbereich.
Eine IV-Rente ohne spezifische Funktion unterliegt der vollen Einkommenssteuer, auch auf kantonaler Ebene.
Anspruch auf unabhängiges Gericht besteht nur in zivil- und strafrechtlichen Streitigkeiten, nicht in Steuerverfahren.
Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge dürfen nicht sowohl der Erbschafts- als auch der Einkommenssteuer unterliegen.
Kantonale Gerichtsferien gelten nicht für direkte Bundessteuer, ein Fristberechnungsfehler rechtfertigt keine Fristwiederherstellung.
Für eine 'transparente Wandelanleihe' ist eine präzise Berechnung und eine gute Bonität Voraussetzung.