Bankkontosperre im Steuerstrafverfahren
Eine Bankkontosperre erfordert ausreichende Verdachtsgründe für den Transfer deliktisch erlangten Vermögens auf das Konto.
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Eine Bankkontosperre erfordert ausreichende Verdachtsgründe für den Transfer deliktisch erlangten Vermögens auf das Konto.
Eine 1-Zimmer-Wohnung ohne feste Einrichtungs- und Geschäftstätigkeit kann steuerlich nicht als Geschäftsniederlassung gelten.
Eine Rückstellung von Fr. 95'000.-- auf ein Darlehen im Umlaufvermögen ist unzulässig und führt zu einer erfolgswirksamen Wertberichtigung.
Ein Verwaltungsgericht kann auf die Anhörung von Verwandten verzichten, wenn deren Aussagen keine fehlenden Belege ersetzen können.
Abschreibungen sind nur auf Geschäftsvermögen zulässig; die Zuordnung von Investitionen muss anhand aller Umstände geprüft werden.
Eine fälschliche Verneinung der Nutzniessung führt zu unzulässiger Doppelbesteuerung und verstößt gegen Art. 127 Abs. 3 BV.