Gleichbehandlung von Künstlern bei selbständiger Erwerbstätigkeit
Freischaffende Künstler müssen wie andere Steuerpflichtige behandelt werden, auch wenn sie wirtschaftlich nicht erfolgreich sind.
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Freischaffende Künstler müssen wie andere Steuerpflichtige behandelt werden, auch wenn sie wirtschaftlich nicht erfolgreich sind.
Selbständige müssen vollständige Jahresrechnungen oder Aufstellungen beilegen, unvollständige Angaben führen nicht zur Ermessenstaxation.
Der Realisationszeitpunkt richtet sich nach der tatsächlichen Eigentumsübertragung, nicht nach dem Willen einer Partei.
Eine ledige Person über 40, die im elterlichen Betrieb mithilft, muss mehr als nur eine Nebenerwerbstätigkeit ausüben.
Bei Doppelansässigkeit ist der Vorrangstaat nach klaren Kriterien zu bestimmen; Erholungswohnungen zählen nicht als ständige Wohnstätte.
Unterhaltsbeiträge für unmündige Kinder sind abziehbar, nicht jedoch für volljährige Kinder. Mündigenunterhalt nur mit Sozialabzügen.