Veranlagungszustellung bei Ehegatten mit verschiedenen Wohnsitzen
Bei Ehegatten mit verschiedenen Wohnsitzen ist keine gesonderte Zustellung erforderlich, Art. 6 EMRK gilt nicht für Steuerverfahren.
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Bei Ehegatten mit verschiedenen Wohnsitzen ist keine gesonderte Zustellung erforderlich, Art. 6 EMRK gilt nicht für Steuerverfahren.
Rechtsunkenntnis oder Fehler von Hilfspersonen hindern nicht die Ablehnung eines Revisionsgesuchs bei verpasster Einsprache.
Eine Rechtsverweigerung liegt nicht vor, wenn Verpflichtungen nicht direkt den Beschwerdegegenstand betreffen und nicht geprüft werden.
Eine Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen unterbricht die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß Art. 128 BdBSt.
Eine Sicherstellungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn die Zahlung gefährdet ist, z.B. bei Erwähnung eines Privatkonkurses.
Das Gründungsverfahren einer Gesellschaft zur Rückführung von Kapital an den Aktionär dient nur der Steuerersparnis.