Steuerliche Behandlung von Haftpflichtversicherungsschadenersatz
Haftpflichtversicherungssummen für bleibende Schäden sind nach § 37 StG/ZH und Art. 38 DBG gesondert steuerbar.
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Haftpflichtversicherungssummen für bleibende Schäden sind nach § 37 StG/ZH und Art. 38 DBG gesondert steuerbar.
Rentennachzahlungen sind periodisch zu besteuern, entsprechend der Teilung durch die Anzahl Jahre, gemäß Art. 37 DBG.
Umfassende Umbauten deuten auf vernachlässigten Unterhalt hin, wenn sie über den normalen periodischen Aufwand hinausgehen.
Schuldzinsen für Einmalprämien sind nicht abziehbar, wenn die Prämien das eigene Vermögen übersteigen – Steuerumgehung liegt vor.
Unterlassene Wertkorrekturen und Abtretung zum Nominalwert können eine geldwerte Leistung darstellen, selbst ohne direkte Beteiligung.
Offensichtlich unbegründete Beschwerden können im vereinfachten Verfahren abgewiesen werden; unbeanstandete Steuerberechnung bleibt bestehen