Unzulässige Freiburger Praxis bei Steuerausscheidung
Die Freiburger Praxis zur nachträglichen Anpassung steuerlicher Elemente ist rechtswidrig und mit geltenden Grundsätzen unvereinbar.
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Die Freiburger Praxis zur nachträglichen Anpassung steuerlicher Elemente ist rechtswidrig und mit geltenden Grundsätzen unvereinbar.
Die Unterscheidung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen blieb mit dem DBG unverändert; Geschäftsvermögen bleibt auch nach Erbgang solches.
Systematik, Häufigkeit, Fachkenntnisse und Finanzierung sind Indizien für eine selbständige Erwerbstätigkeit bei Liegenschaftsgewinnen.
Bei steigender Dividendenpolitik können die zuletzt ausgeschütteten zwei Dividenden als ordentlicher Gewinnanteil gelten.
Nicht vor der Vorinstanz gestellte Anträge können dem Bundesgericht nicht nachträglich vorgelegt werden; Art. 114 Abs. 1 OG gilt restriktiv.
Die bernische Regelung ist harmonisierungswidrig; Alleinerziehende müssen die gleiche Ermäßigung wie verheiratete Steuerpflichtige erhalten.