Kein Verjährungsaufschub durch aufschiebende Wirkung einer staatsrechtlichen Beschwerde
Die aufschiebende Wirkung einer staatsrechtlichen Beschwerde verlängert die Frist der Besteuerungsverjährung nicht.
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Die aufschiebende Wirkung einer staatsrechtlichen Beschwerde verlängert die Frist der Besteuerungsverjährung nicht.
Rückweisungsentscheide gelten als Zwischenentscheide; Kostenentscheide begründen keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil.
Bundesgericht tritt bei ungenügender Beschwerde nicht ein, berücksichtigt aber finanzielle Lage bei Gerichtsgebühr (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Art. 83 lit. m BGG schliesst die Beschwerde gegen Steuererlasse aus, ungenügende Begründungen lassen keine Verfassungsbeschwerde zu.
Eine Verfassungsbeschwerde zum Steuererlass ohne konkrete Begründung wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG abgewiesen.
Steuererklärung ohne Kontrolle zu unterzeichnen, gilt gemäss Bundesgericht als Eventualvorsatz und nicht nur als Fahrlässigkeit.