Bescheinigung bei Dritten nur nach vergeblicher Auskunft der Steuerpflichtigen
Drittbescheinigung nach Art. 127 Abs. 2 DBG nur zulässig, wenn Steuerpflichtige keine Auskunft geben.
Hier finden Sie aktuelle News, wertvolle Tipps und umfassende Informationen rund um Steuern, Finanzen und Vorsorge in der Schweiz. Entdecken Sie Beiträge zu den neuesten Entwicklungen im Steuerrecht und erhalten Sie nützliche Ratschläge für Ihre Steuerplanung.
Drittbescheinigung nach Art. 127 Abs. 2 DBG nur zulässig, wenn Steuerpflichtige keine Auskunft geben.
Bundesgericht tritt auf subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur bei hinreichender Begründung ein.
Verletzung der Eigentumsgarantie durch Grundstückgewinnsteuer nicht nachgewiesen.
Revision bei EGMR-Urteil möglich, das eine EMRK-Verletzung feststellt.
Steuerbussen sind persönlich und dürfen nicht vertraglich auf Dritte abgewälzt werden (Art. 20 Abs. 1 OR).
Steuerlicher Wohnsitz in der Schweiz bei Aufenthalt von 90 Tagen ohne Erwerbstätigkeit, auch bei Unterbrechungen.