Kein Steuerumgehungstatbestand bei Honorarverzicht
Der Verzicht auf ein Beraterhonorar zugunsten der Amortisation eines Aktionärsdarlehens stellt keine Steuerumgehung dar.
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Der Verzicht auf ein Beraterhonorar zugunsten der Amortisation eines Aktionärsdarlehens stellt keine Steuerumgehung dar.
Eine ausserordentliche Neubewertung erfolgt bei wesentlichen Änderungen oder wenn der amtliche Wert um mindestens 10 % abweicht.
Das Bundesgericht prüft kantonales Recht nur auf Verfassungsmässigkeit; einzig eine Verletzung des Willkürverbots ist relevant.
Ein formell ungültiges Testament wird steuerlich nicht berücksichtigt; dies verstößt nicht gegen Bundesrecht und ist nicht willkürlich.
Erbschafts- und Handänderungssteuern werden beim späteren Verkauf eines geerbten Grundstücks nicht als Erwerbskosten angerechnet.
Ein Ausstandsbegehren muss während des Verfahrens erhoben werden, nicht erst nach einem ungünstigen Entscheid im Rechtsmittelverfahren.