Kein Anspruch auf Gerichtskostenerlass im Kanton Solothurn
Da kein Anspruch auf Erlass von Gerichtskosten besteht, fehlt ein rechtlich geschütztes Interesse für eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde.
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Da kein Anspruch auf Erlass von Gerichtskosten besteht, fehlt ein rechtlich geschütztes Interesse für eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde.
Totalsanierung zählt nicht als Unterhalt; Kosten sind steuerlich nicht abziehbar.
Ein Kostenvorschuss kann nur erlassen werden, wenn besondere Umstände einen Verzicht rechtfertigen.
Ein Verwaltungsakt ist nur nichtig, wenn der Mangel schwer, offensichtlich und die Rechtssicherheit nicht gefährdet ist.
Ein Zwischenentscheid zum Ausstand eines Gutachters ist nicht anfechtbar, da kein nicht wieder gutzumachender Nachteil besteht.
Bei Ermessensveranlagung zählt die Einsprachebegründung. Eine fehlende Unterschrift auf der Steuererklärung führt nicht zum Nichteintreten.