Kein Bundesgerichtsbeschwerderecht gegen Finanzdirektion
Ein Steuererlassentscheid der Finanzdirektion ist nicht anfechtbar, da sie keine zulässige Vorinstanz für das Bundesgericht ist.
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Ein Steuererlassentscheid der Finanzdirektion ist nicht anfechtbar, da sie keine zulässige Vorinstanz für das Bundesgericht ist.
Auch unterpreisliche Vermietung gilt steuerlich als Eigengebrauch und unterliegt der Eigenmietwertbesteuerung.
Temporäre Leibrenten sind bei der direkten Bundessteuer nur zu 40 % steuerbar.
Auch vor der interkantonalen Sitzverlegung entstandene Verluste sind zur Verrechnung zugelassen.
Auftauchende Unregelmässigkeiten bei der Veranlagung rechtfertigen ein Nachsteuerverfahren.
Geringer Kapitaleinsatz ist bei Dienstleistern normal, doch eine nur zum Verlustabzug ausgeübte Tätigkeit rechtfertigt keinen Abzug.