Steuerbare Realisation bei Überführung ins Privatvermögen
Die Überführung einer Immobilie vom Geschäfts- ins Privatvermögen gilt als Realisation und unterliegt der Einkommenssteuer.
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Die Überführung einer Immobilie vom Geschäfts- ins Privatvermögen gilt als Realisation und unterliegt der Einkommenssteuer.
Die Mitwirkungspflicht entfällt nicht; Beweise sind im Strafsteuerverfahren nur ohne Zwang zulässig.
Umfangreiche Renovationen mit Nutzungsänderung und Ertragssteigerung deuten auf frühere Vernachlässigung hin.
Ein Einkommensrückgang eines selbständigen Arztes rechtfertigt keine Zwischenveranlagung.
Kranke oder operierte Steuerpflichtige müssen einen Vertreter beauftragen, um Fristen im Verfahren einzuhalten.
Kann ein Steuerpflichtiger steuermindernde Tatsachen nicht strikt nachweisen, darf der mutmassliche Aufwand geschätzt werden.