Steuerumgehung durch zirkuläres Darlehen
Steuerumgehung liegt vor, wenn eine beschenkte Person dem Schenker ein gleich hohes Darlehen gewährt und dieser die Zinsen zahlt.
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Steuerumgehung liegt vor, wenn eine beschenkte Person dem Schenker ein gleich hohes Darlehen gewährt und dieser die Zinsen zahlt.
Steuerveranlagungen sind mit Rechtsmitteln anzufechten, nicht durch eine Staatshaftungsklage gegen den Staat.
Ein Kommentarverweis allein genügt nicht, um Willkür bei der Annahme einer geldwerten Leistung durch simuliertes Darlehen nachzuweisen.
Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn sie unzureichend begründet ist.
Wohnsitz in der Schweiz bleibt bestehen, wenn die Ehefrau dort lebt und der Steuerpflichtige regelmäßig zurückkehrt.
Der Beteiligungsabzug gilt bei Veräusserung, jedoch nicht für Beteiligungen vor 1997 mit Gewinnen vor 2007.