Keine Steuerbefreiung für den SVPS
Der SVPS wird steuerlich nicht befreit, da er primär Erwerbs- und Selbsthilfezwecken dient (Art. 2.2 Statuten, Leitbild 2008).
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Der SVPS wird steuerlich nicht befreit, da er primär Erwerbs- und Selbsthilfezwecken dient (Art. 2.2 Statuten, Leitbild 2008).
Die Steuerbehörde muss alle vorgelegten Dokumente prüfen und darf nur bei Unklarheiten eine Schätzung vornehmen.
Luzerner Regelung benachteiligt auswärtige juristische Personen und verstößt gegen das Schlechterstellungsverbot.
Zinszahlungen ins Ausland erfordern hohen Beweisstandard, sonst wird der Abzug steuerlich nicht anerkannt.
Kinder sind vor der Konfirmation kirchensteuerpflichtig, da sie die Mitgliedschaft vom Vater und durch die Taufe erworben haben.
Die Angabe, man sei „Weltenbummler“ oder „auf hoher See“, reicht nicht aus, um den Lebensmittelpunkt ins Ausland zu verlegen.