Stillstand gilt nicht für direkte Bundessteuer
Der Fristenstillstand nach Zürcher Steuerverordnung betrifft nur Kantons- und Gemeindesteuern, nicht die direkte Bundessteuer.
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Der Fristenstillstand nach Zürcher Steuerverordnung betrifft nur Kantons- und Gemeindesteuern, nicht die direkte Bundessteuer.
Nach aargauischer Praxis sind reine Feststellungsentscheide nur in Ausnahmefällen zulässig.
Im Steuerverfahren (AR) gelten keine Gerichtsferien. Dies war den Steuerpflichtigen durch die Rechtsmittelbelehrung bekannt.
Eine Steuerbefreiung für Kultuszwecke erfordert keine unmittelbare Zweckverfolgung; auch mittelbare Nutzung ist zulässig.
Wer unnötige Kosten verursacht, muss sie tragen. Grob fahrlässige Rechtsvertreter haften für unzulässige Beschwerden.
Ein nach dem Entscheid erstelltes Rechtsgutachten gilt im Revisionsverfahren nicht als neues Beweismittel.