Anfechtung von Rückweisungsentscheiden eingeschränkt
Rückweisungsentscheide sind nur anfechtbar, wenn der unteren Instanz kein Spielraum mehr bleibt.
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Rückweisungsentscheide sind nur anfechtbar, wenn der unteren Instanz kein Spielraum mehr bleibt.
Ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid ist anfechtbar, auch wenn ein ausserordentliches kantonales Rechtsmittel offensteht.
Rückstellungen sind nur bei drohenden Verlusten zulässig; nicht begründete Rückstellungen erhöhen den steuerbaren Gewinn.
Wer gegen eine Ermessensveranlagung Einsprache erhebt, muss deren offensichtliche Unrichtigkeit nachweisen, sonst kein Eintreten.
Das Verbot der Selbstbezichtigung gilt nur bei Hinterziehungsbussen, nicht aber bei Nachsteuern, da diese keine Strafe sind.
Im Kanton Bern werden planungsbedingte Mehrwerte über die Grundstückgewinnsteuer ausgeglichen; erhaltene Zahlungen werden angerechnet.