Unzureichende Begründung bei Ignorieren der Vorinstanzserwägungen
Eine Beschwerde ist ungenügend begründet, wenn die massgebenden Erwägungen der Vorinstanz nicht berücksichtigt werden.
Hier finden Sie aktuelle News, wertvolle Tipps und umfassende Informationen rund um Steuern, Finanzen und Vorsorge in der Schweiz. Entdecken Sie Beiträge zu den neuesten Entwicklungen im Steuerrecht und erhalten Sie nützliche Ratschläge für Ihre Steuerplanung.
Eine Beschwerde ist ungenügend begründet, wenn die massgebenden Erwägungen der Vorinstanz nicht berücksichtigt werden.
Für die Annahme einer Betriebstätte ist eine dauerhafte physische Anlage oder Einrichtung notwendig.
Allgemeine unternehmerische Risiken sind nicht rückstellungsfähig und dürfen nicht als Rückstellungen verbucht werden.
Die Beschwerdefrist ans Bundesgericht ist zwingend und kann nicht verlängert werden.
Beschwerde ans Bundesgericht unzulässig, da kantonale Instanzen (Rekurskommission und Verwaltungsgericht) nicht durchlaufen wurden.
Einsprache gegen eine Steuerveranlagung muss schriftlich erfolgen; Einreichung per E-Mail ist unzulässig.