Revisionsgrund bei Nichtberücksichtigung von Akteninhalten
Ignoriert das Bundesgericht den Inhalt eines Aktenstücks, kann dies einen Grund für Revision darstellen.
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Ignoriert das Bundesgericht den Inhalt eines Aktenstücks, kann dies einen Grund für Revision darstellen.
Spät eingereichte Unterlagen im Verwaltungsgerichtsverfahren können abgelehnt werden, um trölerische Prozessführung zu vermeiden.
Nicht ausbezahlte Gutschriften bei Schneeballsystemen sind wegen Unsicherheit nicht realisiert und daher nicht steuerbar.
Verweis auf vorinstanzliche Schriften genügt nicht; es braucht detaillierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid.
Schenkungswille wird bei Vermögensübertragungen an Nahestehende vermutet, wenn Zuwendung, Bereicherung und Unentgeltlichkeit vorliegen.
Kapitalbezug aus zweiter Säule drei Jahre nach Einkauf gesperrt; Einzahlungen während Sperrfrist nicht abzugsfähig.