Steuerbefreiung für Berner Burgergemeinden
Berner Burgergemeinden unterliegen keiner Steuerpflicht.
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Berner Burgergemeinden unterliegen keiner Steuerpflicht.
Beteiligungsabzug entfällt bei Verkauf nach weniger als einem Jahr; Vorbesitz des Aktionärs wird nicht angerechnet.
Günstiger Erwerb wandelbarer Vorzugsaktien durch Vertriebspartnerin und Rückerstattungen gelten als Geschäftsvermögen.