Haftpflichtleistungen als Vorsorgeleistungen eingestuft
Haftpflichtleistungen eines Unfallverursachers gelten als Vorsorgekapital und nicht als Abfindung für wiederkehrende Leistungen.
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Haftpflichtleistungen eines Unfallverursachers gelten als Vorsorgekapital und nicht als Abfindung für wiederkehrende Leistungen.
Arbeitseinkünfte werden vermutungsweise der arbeitenden Person zugerechnet; abweichende Zuweisung muss bewiesen werden.
Höhere Steuer bei knapp nicht qualifizierender Beteiligung (9%) ist bundesrechtskonform und nicht verfassungsrechtlich überprüfbar.
Steuerbefreiung für Wassergenossenschaft entfällt, wenn Gewinn nicht unwiderruflich öffentlichem Zweck gewidmet ist.
Aktienübertragung zur Tilgung einer güterrechtlichen Forderung gilt als entgeltliche Veräußerung und verletzt die Umwandlungssperrfrist.
Bei Veräußerung einer überwiegend geschäftlich genutzten Liegenschaft ist der gesamte Kapitalgewinn bei der direkten Bundessteuer steuerbar.