Keine ESTV-Bindung für Rulings zur direkten Bundessteuer, Übergangsfrist nötig
ESTV kann steuerliche Rulings zur direkten Bundessteuer nicht verbindlich festlegen; Anpassungen erfordern 1–2 Jahre Übergangsfrist.
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ESTV kann steuerliche Rulings zur direkten Bundessteuer nicht verbindlich festlegen; Anpassungen erfordern 1–2 Jahre Übergangsfrist.
ESTV-Ruling bleibt bindend, auch wenn ESTV für die direkte Bundessteuer keine Zuständigkeit zur verbindlichen Feststellung hatte.
Weisungsgebundenheit und Eingliederung in Einsatzbetrieb begründen unselbständige Tätigkeit; Steuer- und AHV-Recht definieren gleich.
Die dreijährige Frist für die Beantragung der pauschalen Steueranrechnung ist eine verbindliche, nicht erstreckbare Verwirkungsfrist.
Juristische Person muss geschäftsmäßigen Aufwand nachweisen; bei Beweislosigkeit erfolgt Aufrechnung, nicht jedoch beim Aktionär.
Für Quellensteuererstattung auf Schweizer Vorsorgekapital müssen Briten eine Bestätigung der britischen Steuerbehörden vorlegen.