Steuerfreiheit für Wertzuwachsgewinne auf Landwirtschaftsland
Wertzuwachsgewinne auf landwirtschaftlichem Boden sind einkommenssteuerfrei, auch bei späterer nicht-landwirtschaftlicher Nutzung.
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Wertzuwachsgewinne auf landwirtschaftlichem Boden sind einkommenssteuerfrei, auch bei späterer nicht-landwirtschaftlicher Nutzung.
Aussagen der Ex-Frau und ihres Partners können zur Festlegung des Steuerdomizils und Veranlagungsorts des Ex-Mannes herangezogen werden.
Außerordentliche Abschreibungen auf Gebäude nur bei tatsächlicher Wertminderung; geplanter Abriss rechtfertigt keine Überhöhung.
Anteilsinhaber muss Aufrechnung einer bereits veranlagten geldwerten Leistung detailliert bestreiten; Beweislast liegt bei ihm.
Nichtdeklarierte Dividenden verhindern Verrechnungssteuer-Rückerstattung, auch bei ordnungsgemäßem Formular 110 der GmbH.
Ereignisse nach Ablauf der Rechtsmittelfrist sind für eine Fristwiederherstellung nicht von Bedeutung.