Unzulässige Gerichtsbeschwerde
Beschwerde mit haltlosen und verächtlichen Wortwendungen verstößt gegen prozessualen Anstand und ist unzulässig.
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Beschwerde mit haltlosen und verächtlichen Wortwendungen verstößt gegen prozessualen Anstand und ist unzulässig.
Erbvorbezug und Erbausschlagung sind nicht rechtsmissbräuchlich, es sei denn, die Überschuldung war beim Vorbezug klar erkennbar.
Bei fehlender Vollmacht und bekanntem Mangel muss die Steuerverwaltung vor einer Nichteintretensverfügung keine erneute Frist ansetzen.
Einkommen von CHF 16'000 jährlich für zwei Personen ist unhaltbar; Ermessensveranlagung mit CHF 60'000 steuerbarem Einkommen zulässig.
Einjähriger friedensfördernder Einsatz im Südsudan hebt unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz für unverheirateten Mann nicht auf.
Begrenzung des Fahrkostenabzugs auf 500 CHF im Kanton Genf gilt auch für Quasi-Ansässige und verstößt nicht gegen das FZA.